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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Register

Titel:
Sachverzeichnis zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1917.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Register

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Titelseite
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Einleitung
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • Bundesreichsgesetz 25.6.68, betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (nebst Ergänzungen).
  • Reichsgesetz 13.2.75, über die Naturalleistungen im Frieden (nebst Änderungen).
  • Reichsgesetz 10.5.92, betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften.
  • Militärstrafgerichtsordnung 1.12.98
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Volltext

412 Militärwesen. 
und Ubung unterworfen werden. Landsturmpflichtige, die sich im Ausland 
befinden, müssen beim Aufruf zurückkehren. W#. § 20, 39, 100—104. 
— Wer die erforderliche Bildung nachweist und sich selbst bekleiden und 
verpflegen kann, wird zum einjährigfreiwilligen Dienst zugelassen. 
Uber die zur Erteilung des Zeugnisses berechtigten Lehranstalten s. XIII. Ab- 
schnitt (Unterrichtswesen unter V). 
Auch sonst kann den moralisch und körperlich Geeigneten durch die 
Ersatzbehörde gestattet werden, nach vollendetem 17. Lebensjahre (zu 2, 3 
oder 4jährigen Dienste) freiwillig einzutreten und sich den Truppenteil 
zu wählen. Befreit von der Militärpflicht sind außer den Mitgliedern 
der mediatisierten und ihnen in dieser Beziehung gleichstehenden Häuser 
die vor dem 11. 8. 90 geborenen Helgoländer (RG. 15. 12. 90, RBl. 207). 
b) Das RG. 15. 4. 05 RGBl. 247 setzt die Friedenspräsenzstärke 
für des Rechnungsjahres 1909 auf 504 665 für 1910 auf 505 389 Ge- 
meine, Gefreite und Obergefreite ohne Anrechnung der Einjährig-Freiwilligen 
fest. Die Infanterie zerfällt in 633 Bataillone, die Kavallerie in 510 
Eskadrons, die Feldartillerie in 574 Batterien, die Fußartillerie in 40 
Bataillone, die Pioniere in 29 Bataillone, die Verkehrstruppen in 
12 Bataillone, der Train in 23 Bataillone (G. 25. 3. 99 § 3). 
Durch G. vom 25. 3 99 RGl. 214 ist die gesamte Heeresmacht 
des deutschen Reiches im Frieden in 23 Armeekorps (22 + Gardekorps) 
gegliedert, während das Reich in militärischer Hinsicht in 22 Armeekorps- 
bezirke eingeteilt ist (Art. 1). 
Drei bis vier Armeekorps bilden eine Armee-Inspektion. — Die Kriegs- 
formation entsteht durch die vom Kaiser für das ganze Reich anzuordnende 
Mobilmachung. Uber die Vorbereitung des Kriegszustandes in Elsaß-Loth= 
ringen s. RG. 30. 5.92 Rl. 667; über die Kaiserl. Schutztruppen und 
die Wehrpflicht im afrikanischen Schutzgebiet RG. 18. 7. 96 RGBl. 653, 
25. 6. 02 RGBl. 237 über die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserl. 
Schutztruppe für Südwestafrika V. 5. 12. 02 REl. 2973). 
Wegen der Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes AE. 18. 3. 05 
Armee VBl. 70 U Bl. 573), erg. AE. 2. 11.09 Armee VBl. 312 nebst Dienstp O. 
f. d. Ober MilPrüfsKomm. Besoldung, Wohnungsgeld, Hinterbliebenen- 
fürsorge s. o. S. 362, 365. Das Unteroffizierskorps setzt sich aus Kapitulanten, 
die nach vollendeter gesetzlicher Dienstpflicht freiwillig weiterdienen, und ehe- 
maligen Schülern der Unteroffizierschule zusammen, die mit der Verpflichtung 
4 Jahre aktiv zu dienen, ausgenommen werden. Hierzu Order betr. Bestim- 
mungen über die Beförderung der Uoff. im Frieden 28. 8.09 Armee VBl. 273. 
Versorgung der Mannschaften S. 362 f. Wegen der Militäranwärter S. 371. 
c) Die Kosten für das Militär werden aus Reichsmitteln aufgebracht. 
Daneben sind die Reichsangehörigen noch zu gewissen sachlichen Leistungen 
verpflichtet, die für Frieden und Krieg verschieden sind. 
Für die Friedensleistungen kommt zunächst die Quartier- 
leistung in Betracht. Wo die Kasernen nicht ausreichen, müssen Wohnungs- 
und Stallräume für Mannschaften und Pferde gewährt werden. Die Ver- 
pflichtung lastet auf allen benutzbaren Baulichkeiten, soweit sie nicht für 
den Wohnungs-, Wirtschafts= oder Gewerbebetrieb unentbehrlich erscheinen. 
Sie wird durch die Vorstände der Gemeinden und Gutsbezirke vermittelt,
	        

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