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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 48
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)
  • Title page
  • Inhalts - Verzeichniss
  • Erstes Stück vom Jahr 1846. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1846. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1846. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1846. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1846. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1846. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1846. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1846. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1846. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1846. (10)
  • No. XXI. Bekanntmachung der Fürstl. Regierung, die zwischen der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstl. Reuß-Plauischen gemeinschaftlichen Landesregierung jüngerer Linie zu Gera unter`m 3. Oktober 1846 getreoffene Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege betreffend. (21)
  • No. XXII. Gesetz, den Erlaß des Mahl- und Kopfaccises in der Fürstlichen Oberherrschaft und des vierten Theiles der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürst. Unterherrschaft auf das Jahr 1847 betreffend. (22)

Full text

1846. *b 
die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistchen, unter Mib 
theilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrofung deo Verbre- 
chers, so wic auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des 
Verbrecheré anzutragen. In Fällen wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die 
Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche, in 
Gemäßheit der Bestimmung des Art. 43. zu ersetzen. 
Artikel 36. Bedinge zu gestattende Selbstgestellung. — Hat der Unterthan 
de5 einen Staateo Strafgesetze des andern Staates durch solche Handlungen ver- 
leht, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, z. B. durch 
Uebertretung eigenthumlicher Abgabengesetze, Polizeyvorschriften und dergleichen 
und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll 
auf vorga#ngige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht 
des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattec werden, 
damit er sich gegen die Anschuldigungen GEm und gegen das in solchen Füllen 
zulässige Contumacialverfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
dem Untherthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, 
die Verurtheilung, sei es im Wege des Contumacialverfahrens oder sonst insoferr 
eintreten, alo sie sich vur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. 
In Ansehung der Contravention gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter 
den respectiven Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell vom 11. Mal 1833 
Artikel 37. Der zuständige Strafrichter darf auch, so welt die Gesetze 
seines Landes es gestatten, uber die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatane 
sprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Actikek 38. Auoliefetung der Geflüchteten — unterthanen des 
einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Uebertretungen ihr Vater- 
land verlassen und in den andern Staat sich gefluchtet haben, ohne daselbst zu Un- 
terthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisitson ge- 
gen Erstattung der Kosten auogeliefert. 
Artikel 39. Anolieferung der Ausländer. — Solche eines Ver- 
brecheno oder einer Urbertretung verdächtige Individuen, welche weder des einen 
noch des andern Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des 
einen der beiden Staaten verleczt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem 
die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der
	        

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