Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 49
Bandzählung:
49
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • (No. 943.) Börsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Berlin. Vom 7ten Mai 1825. (943)
  • (No. 944.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 21sten Mai 1825., betreffend die Pensionirung der Königlichen Beamten und die Fälle, in welchen solche verwürkt oder ausgesetzt werden soll. (944)
  • (No. 945.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3ten Juni 1825., wegen Erlaß der herkömmlichen Prinzessinnen-Steuer bei der Vermählung der Prinzessin Luise Königlichen Hoheit. (945)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
    Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Volltext

— 144 — 
Begran §. 29. Dasselbe gilt von den Registratur= und Kanzleibedienten, im- 
-euv Kungltt. gleichen von den Boten. 
Ihre Vereidigung aber, wie die der Sekrekarien, geschieht vom Magistrat, 
im Beiscyn einer Deputation der Aeltesten. 
## 30. In der Registratur sollen alle die hiesige Korporarion der Kauf- 
mannschaft betreffenden Verhandlungen aufbewahrt werden. 
Insbesondere soll sie enthalten: ein Verzeichniß 
1) aller Mitglieder der Korporation, 
2) aller Unterschriften ihrer Handlungsfirmen, 
3) die vollsländigen Namen aller Theilnehmer der Handlung, sofern sie nicht 
stille Gesellschafter sind, 
4) die Familien= und Taufnamen derer, welchen Prokura ertheilt ist, voll- 
ständig ausgeschrieben. 
Zu dem Ende sollen alle jetzige Mitglieder der hiesigen Korporation acht 
Tage, nach Publikation dieser Ordnung, alle künftige aber sosort nach ihrer Auf- 
nahme, nach Annahme einer Firma, oder Ausstellung einer Prokura, eine schrift- 
liche Angabe vorstehenden Inhalts mit der Originalprokura einreichen, wobei auch 
der Prokurant die Unterschrift, deren er sich bedienen will, mit seinem vollstän- 
digen Namen versehen, eigenhändig geschrieben, und daß er dies gethan, aus- 
drücklich bemerkt haben muß. · 
Wer diese Anzeige auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten der Aelte- 
sten unterläßk, ist in eine unerläßliche Geldbuße von Funfzig Thalern verfallen. 
Von den eingereichten Originalprokuren hat der Börsensekretair sofort be- 
glaubte Abschrift zu nehmen, und daß dies geschehen, auf dem Original zu 
vermerken. 
Sodann wird letzteres der Handlung zurückgegeben, um solches auf dem 
Komtoir, wo der Prokurant arbeitet, aufzubewahren, und auf Verlangen der- 
jenigen, welche dasselbe vor Abschließung oder Erfüllung eines Geschäfts einsehen 
wollen, vorzeigen zu können. 
Von allen eingegangenen und künftig eingehenden Prokuren soll ein alpha- 
betisches Register nach einem von den Aeltesten vorzuschreibenden Schema geführk, 
jede vorfallende Veränderung darin, und jeder Nachtrag dazu, sofort und pünktlich 
. ver-
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk)
TOC
Mirador

Diese Seite

Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.