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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

Metadata: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

452 8 45. Die Anstellung der Reichsbeamten. 
Behörde an den Beamten genügend'!). Die Ausstellung einer schrift- 
lichen Erklärung des Beamten über seinen Eintritt in den Reichsdienst 
findet nicht statt. Der Vertrag wird vielmehr abgeschlossen durch 
die Aushändigung der Anstellungsurkunde, d.h. durch die vorbehaltslose 
Annahme derselben seitens des Beamten). Korrespondenzen über 
den Eintritt in den Reichsdienst und über die Bedingungen desselben, 
welche zwischen dem anzustellenden Beamten und der zuständigen 
Reichsbehörde stattgefunden haben, sind lediglich Vorverhandlungen 
und begründen niemals einen rechtlichen Anspruch weder für die 
Reichsregierung auf Uebernahme des Amtes, noch für den Beamten 
auf Anstellung. Erst mit der Ausstellung und der Annahme der Be- 
stallung wird der Vertrag perfekt. Auch kann vor dem Empfang der 
Bestallung das Dienstverhältnis durch tatsächliche Erfüllung, d. h. durch 
den Eintritt des Beamten in die Amtstätigkeit und die Annahme der- 
selben seitens der zuständigen Behörde erfolgen, da hierdurch der 
beiderseitige Vertragswille inkonkludenter Weise erklärt wird). 
4. Die Wirkungen des Vertrages beginnen im allgemeinen mit 
dem Moment der Perfektion des Vertrages; also mit dem Em- 
pfange des Anstellungsdekretes oder dem tatsäch- 
lichen Eintritt des Beamten in den Dienst*). Von diesem Zeit- 
1) Motive S. 31. 
2) Diese Form der Vertragsabschließung ist dem deutschen Recht seit den frü- 
hesten Zeiten bekannt, vgl. Brunner, Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 22, S. 525 fg., 548 fg. 
und derselbe, Zur Rechtsgesch. der röm. u. german. Urkunde, Berlin 1880, S. 260 fg. 
Insbesondere vertrat die Uebergabe und Empfangnahme der Urkunde die Investitur, 
wie Brunnera.a. 0. nachgewiesen hat, was bei dem historischen Zusammenhang 
des Beamtenrechts mit dem Lehnrecht von Bedeutung ist. Auch im heutigen Recht 
ist diese Form des Vertragsabschlusses eine weit verbreitete; man denke nur an die 
„Begebung“ des Wechsels und anderer Ordrepapiere. Es ist daher völlig unbe- 
gründet, wenn einzelne Schriftsteller, z. B. Zorn], S. 807; MeyerS$ 145, Ziff. lin 
dieser Form einen Beweis dafür finden wollen, daß die Anstellung ein einseitiger 
Staatsakt sei. Vgl. auch oben S. 166 ff. und Rehm a. a. O.S. 142; PieperS. 19. 
Es ist nicht notwendig, daß die Bestallung oder das Patent in solenner Ausferti- 
gung, wo eine solche üblich ist, dem Beamten ausgehändigt wird; es genügt eine 
schriftliche Eröffnung der zuständigen Behörde an den Beamten über seine Anstellung. 
Erkenntnis des Reichsgerichts vom 7. Februar 1887 bei Bolze, Praxis des Reichs- 
gerichts Bd. 4, Nr. 1020. 
3) In diesem Falle können aber Zweifel entstehen, ob es sich um eine öffentlich- 
rechtliche Anstellung oder eine privatrechtliche Annahme und Leistung von Diensten 
handelt. Die Entscheidung dieser Frage hängt von der Art der geleisteten Dienste 
ab; wenn sie einen obrigkeitlichen Charakter haben oder nur von einem Beamten 
mit rechtlicher Wirkung geleistet werden Können, so liegt in der Annahme dieser 
Dienste seitens der zuständigen vorgesetzten Behörde die Anstellung; anders wenn 
es sich um mechanische Verrichtungen, Schreiberdienste u. dgl. handelt. Vgl. das 
Urt. des Reichsgerichts in Strafsachen v. 10. Nov. 1887. Entsch. Bd. 16, S. 378 ff. 
4) Bei der Anstellung von Beamten verzögert sich bisweilen die Ausfertigung 
und Einhändigung der Bestallung einige Zeit nach dem wirklich erfolgten Dienst- 
eintritt; für den Beginn des Dienstverhältnisses ist daher maßgebend, wenn der Em- 
pfang der Bestallung und der tatsächliche Eintritt in den Dienst zeitlich nicht zu-
	        

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