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Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 58
Volume count:
58
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Öffentlichen Rechts.
  • Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)
  • Title page
  • Title page
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Litteratur und Quellen.
  • Index
  • Erstes Buch. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweites Buch. Staat und Staatsverfassung.
  • Drittes Buch. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • Viertes Buch. Die Finanzverwaltung.
  • Fünftes Buch. Die Gemeinden und die Kommunalverbände.
  • § 74. Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Die geschichtliche Entwickelung der Selbstverwaltung in Preußen.
  • § 74 a. Die Reform der Kommunalsteuern und die sog. Dotationsgesetze.
  • I. Kap. Die Ortsgemeinden.
  • II. Kap. Die Kreisverbände.
  • III. Kap. Die Provinzialverbände und die kommunalständischen Verbände.
  • § 87. Die Verfassung der Provinzialverbände.
  • § 88. Die Verwaltung der Provinzialverbände.
  • Sechstes Buch. Die Landesverwaltung.
  • Siebentes Buch. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Achtes Buch. Das Heerwesen.
  • Sachregister.

Full text

§ 87. Die Verfassung der Provinzialverbände. 383 
Bestimmung der Zahl, der Besoldung, sowie der Anstellung der Beamten und Wahl des Landes- 
direktors (Landeshauptmanns), der demselben zugeordneten oberen Beamten, sowie der sonst- 
igen leitenden Beamten einzelner Verwaltungszweige u. s. w. 
Die Einberufung des Provinziallandtags erfolgt durch den König alle zwei Jahre 
mindestens einmal; die Ladung der Mitglieder, sowie die Eröffnung und Schließung des 
Landtags nimmt der Oberpräsident vor, welcher königl. Kommissarius und als solcher die 
Mittelsperson bei allen Verhandlungen der Staatsbehörden mit dem Provinziallandtage ist. 
Den Vorsitzenden und einen Stellvertreter desfelben wählt der Landtag selbst, der Vor- 
sitzende leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der vom Landtage selbst gegebenen Geschäfts- 
ordnung. Die Sitzungen sind öffentlich; Ausschluß der Oeffentlichkeit ist zulässig. Der Land- 
tag, welcher bei Anwesenheit der Mehrzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl be- 
schlußfähig ist, faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; die Mitglieder des Provinzial- 
ausschusses, der Landesdirektor und die ihm beigegebenen oberen Provinzialbeamten können, 
soferne sie nicht selbst Mitglieder des Provinziallandtages sind, den Sitzungen desselben mit 
berathender Stimme beiwohnen. · 
Bezüglich des Wirkungskreises, sowie der Einberufung und Schließung der Provinzial— 
landtage und der Verhandlungen auf denselben gelten für die Kommunallandtage von Kassel 
und Wiesbaden entsprechende Bestimmungen, wie für die Provinziallandtage der übrigen 
Provinzen mit der Maßgabe, daß die Kommunallandtage nur alle drei Jahre zu berufen und 
über Gesetzentwürfe nicht zu hören sind (hess.-nass. Pr. O. §§ 22—42). Dagegen ist der 
Provinziallandtag von Hessen-Nassau, für welchen im Uebrigen die für die Kommunallandtage 
erlassenen Vorschrifteu gelten, berufen: 1. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzent- 
würfe, sowie die sonstigen Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende 
von der Staatsregierung überwiesen werden; 2. nach Maßgabe der besonderen Gesetze die 
Wahlen zu den für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und 
Kommissionen zu vollziehen; 3. über die Vertheilung von durch den Prov.-Verband aufzu- 
bringenden Staatsprästationen zu beschließen; 4. den Prov.-Verband in denjenigen Angelegen- 
heiten zu vertreten, bezw. über diejenigen Angelegenheiten zu berathen und zu beschließen, 
welche ihm durch Gesetze oder königl. Verordnung oder durch übereinstimmenden Beschluß der 
beiden Bezirksverbände überwiesen werden (hess.-nass. Pr. O. § 86). 
IV. In der Provinz Posen ist die Pr.O. v. 29/6. 1875 nicht eingeführt und bestehen 
deshalb daselbst noch die älteren Einrichtungen: Nach dem G. v. 27/3. 1824 (G. S. S. 141), 
ergänzt durch die V. v. 15/12. 1830 besteht der Provinziallandtag, welcher unter Vorbehalt 
der königlichen Genehmigung über die Kommunalangelegenheiten der Provinz zu beschließen 
hat, aus den Vertretern der drei Stände; der erste Stand umfaßt die Fürsten von Thurn und 
DTaxis (welcher sich vertreten lassen kann), Sulkowsky und Radziwill wegen ihrer in der Provinz 
gelegenen Besitzungen mit Virilstimmen, einem Vertreter der Majoratsbesitzer und 22 Abge- 
ordnete der Ritterschaft; den zweiten Stand bilden 16 Abgeordnete der Städte, den dritten 
Stand 8 Abgeordnete der Landgemeinden. Die Wahlen der Ritterschaft erfolgen in 22 Be- 
zirken, im zweiten Stande wählen Städte mit Virilstimmen jede für sich, solche mit Kollektiv- 
stimmen in acht Vezirken; im dritten Stand erfolgen die Wahlen nach denselben acht Bezirken. 
Im ersten Stande sind die Wahlen direkt, ebenso bei den virilstimmberechtigten Städten, 
während bei den kollektivstimmberechtigten und bei den Landgemeinden die Wahl indirekt ist. 
(Ueber das aktive und passive Wahlrecht vgl. §8§ 5—27 G. v. 27/4. 1824 und über die Vor- 
nahme der Wahlen vgl. das Reglement v. 22/6. 1842 über das Verfahren bei den ständischen 
Wahlen, G.S. S. 21). 
Der Provinziallandtag wird nach dem Ermessen des Königs berufen, welcher auch den 
Vorsitzenden, den Landtagsmarschall und dessen Stellvertreter für jede Session aus dem ersten 
Stande ernennt. Der Landtagskommissarius, in der Regel der Oberpräsident, wohnt den Ver-
	        

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