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Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1917
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Bandzählung:
51
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 64
Bandzählung:
64
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 5789) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1917.
Bandzählung:
5789
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

Volltext

— 58 — 
Gesetzgebung und Verwaltungspraxis hinsichtlich der Nebenbe- 
schäftigungen der mittelbaren Staatsbeamten aber auch Sonder- 
normen materiellen Inhaltes aufgestellt. 
I. Verschiedenheiten der Rechtsverhältnisse der mittelbaren 
Staatsbeamten von der Stellung der unmittelbaren Staatsbeamten 
bestehen zunächst hinsichtlich des Gegenstandes der hier in 
Betracht kommenden Verbote. 
1. Die Kabinettsordre vom 13. Juli 1839 findet auf mittelbare 
Staatsbeamte keine Anwendung. 
a) Wäre die Frage, ob die Vorschriften dieser Kabinettsordre 
auch für mittelbare Staatsbeamte maßgebend sind, lediglich aus 
den Vorschriften der Kabinettsordre selbst zu beurteilen, so müßte 
unzweifelhaft die Anwendbarkeit derselben auf die mittelbaren 
Staatsbeamten bejaht werden. 
Die Kabinettsordre bezieht sich ihrem Wortlaute nach allge- 
mein auf „Staatsbeamte“. Sie bestimmt weder auf der einen 
Seite, daß mittelbare Staatsbeamte „Staatsbeamte“ in ihrem Sinne 
sind, noch auf der anderen Seite, daß sie solches nicht sind. Es 
ist- daher die Frage zu entscheiden, ob die sog. mittelbaren Staats- 
beamten wirkliche Staatsbeamte sind oder nicht. 
Maßgebend für die Feststellung des Begriffes des Staatsbe- 
beamten sind nun aber im vorliegenden Falle nicht aprioristische 
Erwägungen, sondern, da positiv-gesetzliche Bestimmungen be- 
stehen, die sich mit der Feststellung dieses Begriffs beschäftigen, 
die letzteren. Danach müssen die mittelbaren Staatsbeamten als 
wirkliche Staatsbeamte angesehen werden, denn Teil II Tit. 10 
$ 69 des Allg. Landrechts legt ihnen diese Benennung bei, indem 
dort die „Zivilbedienten“ in zwei Gruppen eingeteilt werden, von 
denen die eine „in unmittelbaren Diensten des Staats“ steht, und 
die andern in Diensten „gewisser demselben untergeordneter Kol- 
legien, Korporationen und Gemeinen“. Daß jener im Allgemeinen 
Landrecht festgelegte Begriff des Staatsdieners auch für die Be- 
stimmungen der Kabinettsordre vom 13. Juli 1839 maßgebend
	        

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