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Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 73
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5813) Gesetz über Sicherung der Kriegssteuer.
Volume count:
5813
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges.
  • Briefe und Akten zur Geschichte des Dreissigjährigen Krieges. Neunter Band. (9)

Full text

243. 1611 565 
Wesens nicht teilbaftig machen wolle; deswegen schlug Oelhafen Juni 20. 
4. vor, die Städte sollen nur die Kosten tragen, die auf die 
Abdankung des Volkes giengen, was mit der Erhaltung von Buhe 
und Frieden im Reich zu verantworten wäre oder 5., die Städte 
verwenden das, was sie noch in den Rechnungen passieren lassen 
wollen, auf- Abzablung des Volks in der Oberpfalz, das nur zur 
Defension wider die Passauer gebraucht worden war; die Kurpfalz, 
die viel aufgewendet hat, soll der Städte Bewilligung dafür an- 
nehmen, des elsässer Zugs wegen aber mit den Fürsten machen, 
was sie will; doch sollen die Städte nur so viel bewilligen, als 
dies Volk die Monate über (ohne die hohe Befehle, Artillerie, 
Werbung etc.) gleichsam in der Garnison zu erhalten gehabt hätte 
und zwar gegen Abzug der Kommiss. 
Wegen des Vorrats: Aus den Rechnungen ist zü ersehen, 
dass in der Kassa der Union nichts ist als die zu Terinitatis 
verfalenen fünfzehn Monate, von denen die unierten Städte 
acht schon erlegt haben; es wird also vermutlich von Anti- 
ıipation der Termine oder anderweitiger Stärkung des Vorrats 
proponiert werden. Fis haben aber die Städte die Ungleichheit und 
Unordnung erfahren, die davon herrührt, dass jeder Stand seine 
Quote in Händen behilt, so dass man nie weiss, was einer erlegt 
oder was er im Rest hat; daher ist die ganze Last auf die Städte 
gekommen, selbst die an sich kostspieligen Visitationen der Vorräte sind 
unterblieben. Man wird der Unordnung durch Schaffung von ein oder 
zwei Legstätten am besten abhelfen; doch soll sich Nürnberg nicht 
um eine solche „reissen‘; denn sobald es den Fürsten fehlt, würde 
die Stadt antizipieren, aber auf die Wiederzahlung warten müssen. — 
Konfutation der donauwörthischen Relation: Den Vor- 
wurf, dass nur die evangelischen Stände wider den Religionsfrieden 
gehandelt hätten, wird man schärfer ablehnen müssen. 
Wegen der Gutachten zur Hebung der Disziplin, die ans Direktorium 
einzusenden sind, wegen Anstellung je eines Magazines am Rhein und an 
der Donau und wegen Verordnung einer kriegsverständigen Person 
zum Unionstag wird auf das Gutachten der Kriegsstube verwiesen. 
Nach Vertagung des Unionstages auf den 21./31. Juli 
29. Juni 
und da in das neue Ausschreiben vom I (vgl. unten no. 274) 
neue Punkte gekommen waren, traten die Rechtsgelehrten am 9.19. Juli 
zu einem zweiten Ratschlag zusammen, um den ersten zu ergänzen. 
Zum I. Hauptpunkt. Den Aufbruch des Kaisers ins Reich wird 
man nicht mehr zu befürchten haben, da der Kaiser bei seinem Alter nur 
mit grossen Beschwerden reisen könnte und der päpstliche Nuntius und 
der spanische Orator die Reise nicht zulassen werden aus Furcht, 
dass der Kaiser, einmal im Reich, den Evangelischen zu viel nachgeben 
und 
Juli 19.
	        

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