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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27. Insbesondere Finanzgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • I. Die Regierung.
  • II. Die Gesetzgebung.
  • § 24. Die Gesetzgebung überhaupt.
  • § 25. Das Zustandekommen des Gesetzes.
  • § 26. Gegenstände der Gesetzgebung.
  • § 27. Insbesondere Finanzgesetze.
  • § 28. Aufhebung der Gesetze.
  • § 29. Verordnungen mit Gesetzeskraft.
  • III. Die richterliche Gewalt
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 106 — 
Nun fragt es sich, was zu geschehen hat, wenn das Etats- 
gesetz einmal gar nicht oder nicht rechtzeitig zustande kommt. 
Die Möglichkeit dieses zweifellos verfassungswidrigen Zustandes 
ergibt sich hier daraus, daß der Gesetzgeber sich selbst als Gesetz- 
geber etwas befiehlt, jeder Faktor der Gesetzgebung aber bei jedem 
Gesetze das Recht der freien Entschließung hat. Der Erlaß einer 
Notverordnung oder eines provisorischen Gesetzes bieten hier Aus- 
hilfsmittel, die jedoch nicht ausreichen. 
Für die Einnahmeseite hat der Etat überhaupt keine recht- 
liche Bedeutung, die Einnahmen beruhen auf der ein für allemal 
feststehenden Rechtsordnung. Sie werden daher auch forterhoben, 
wenn der Etat nicht zustande gekommen ist. 
lber dieses mangelnde Steuerbewilligungsrecht der preußischen 
Volksvertretung tröstete man sich früher damit, daß sie wenigstens 
ein unbedingtes und ebenso wirksames Ausgabebewilligungerecht 
habe (v. Rönne). Also die Einnahmen sollten zwar weiter gehen, 
die Regierung aber ohne Etatsgesetz nichts ausgeben dürfen. Da 
davon im Ernste nicht die Rede sein konnte, handelte es sich 
nur um ein politisches Kampfmittel, um das Ministerium zum 
Rücktritte zu zwingen. Deshalb drückte der Abg. Schulze-Delitzsch 
in der Konfliktszeit diese Auffassung zutreffender dahin aus: „Diesem 
Ministerium keinen Pfennig!“ Doch auch von einem solchen Aus- 
gabebewilligungsrechte kann nicht die Rede sein. 
Die rechtlich notwendigen Ausgaben sind, unabhängig vom 
Etat, unter allen Umständen zu leisten. Sie gehen also auch weiter, 
wenn der Etat nicht zustande gekommen ist. 
Für die übrigen Ausgaben fällt die im Etatsgesetze liegende 
Instruktion der Behörden fort. Der Mangel der Instruktion macht 
aber eine Behörde nicht überhaupt handlungsunfähig, sondern nötigt 
sie nur nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln. Der 
Mangel des Etats macht sich nur nachher bei der Rechnungs- 
kontrolle geltend, indem die verausgabende Behörde die Sachlichkeit 
der Ausgabe nachweisen muß. 
Die Rechnungskontrolle ist eine doppelte, eine verwaltungs- 
rechtliche durch die Oberrechnungskammer und eine verfassungsrecht- 
liche durch die gesetzgebenden Körperschaften. Letztere haben unter
	        

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