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Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 88
Volume count:
88
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5841) Bekanntmachung zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766).
Volume count:
5841
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Preußische Rechtsbuch.
  • Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Full text

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 1. 7 
zu sichern, und dies wird am besten dadurch erreicht, daß die Gerichte 
die Stiftungsurkunde prüfen und die Genehmigung erteilen. Die anderen 
Stiftungen bedürfen der Genehmigung einer im Wege Königlicher Ver- 
ordnung bestimmten Verwaltungsbehäörde. 
Für die Genehmigung der Stiftung ist zuständig das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk die Stiftungen ihren Sitz haben, d. h. wo die Ver- 
waltung geführt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn nach der 
Stiftungsurkunde das Gericht Verwaltung oder Beaussichtigung der 
Familienstiftung führen soll, doch kann im letzteren Fall der Justiz- 
minister statt das Amtsgericht das Landgericht oder Oberlandesgericht 
mit der Erteilung der Genehmigung, Verwaltung und Beaufsichtigung 
betrauen. 
Das Gericht kann, wenn die Stiftungsurkunde nicht deutlich oder 
bestimmt gefaßt ist, oder wenn sie ausreichende Bestimmungen über die 
Bestellung eines Vorstandes nicht enthält, die Genehmigung versagen 
oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken bestimmen. 
Gegen die Verfügung des Gerichtes steht jedem Erben, dem Testaments- 
vollstrecker und den im Termin zur Erklärung über die Genehmigung 
erschienenen Mitgliedern der berufenen Familie die sofortige Beschwerde 
zu. Ueber diese sind die Artikel 5 und folgende des Preußischen Ge- 
setzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu vergleichen. 
Jede Stiftung, also auch die Familienstiftung, muß, so bestimmt 
das Bürgerliche Gesetzbuch, einen Vorstand haben, der sie vor Gericht 
und außer Gericht vertritt, und der aus mehreren Personen bestehen 
kann. 
Ueber Verfassungsänderungen und Aufhebung der Stiftung kann 
ein Familienschluß bestimmen, an dem, falls nicht der Stifter oder 
ein früherer Familienschluß ein anderes bestimmen, grundsätzlich alle 
Familienmitglieder persönlich oder durch Vertreter teilzunehmen be- 
rechtigt sind. Diese Rechte können der Familie nicht entzogen werden, 
auch der Stifter oder ein früherer Familienschluß können daran nichts 
ändern. Nur bei den Familienstiftungen, die vom König bestätigt sind 
und bei deren Bestätigung eine Verfassungsänderung oder die Aufhebung 
ausgeschlossen ist, ist der die Verfassung ändernde oder die Stistung 
aufhebende Familienschluß noch vom König zu genehmigen. Uebrigens 
können dem Familienschluß auch andere Aufgaben, wie etwa die Wahl 
späterer Vorstände der Stiftung, zugewiesen werden. 
Das Ausführungsgesetz giebt weiter eine Anzahl Bestimmungen für 
die Verfassung der Familienstiftung. Doch treten diese Bestimmungen 
erst dann in Wirksamkeit, wenn durch den Stifter in der Stiftungs- 
urkunde oder durch Familienschluß ein anderes nicht bestimmt ist. So
	        

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