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Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

Monografie

Persistenter Identifier:
fiege_gebietserwerb_okkupation_1908
Titel:
Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.
Erscheinungsort:
Borna-Leipzig
Herausgeber:
Robert Noske
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Volltext

— 18 — 
Unsere Absicht ist nicht, Provinzen zu gründen, sondern kauf- 
männische Unternehmungen, aber in der höchsten Entwicklung, 
auch solche, die sich eine Souveränität, eine schließlich dem 
Deutschen Reiche lehnbar bleibende, unter seiner Protektion stehende 
kaufmännische Souveränität erwerben, zu schützen in ihrer freien 
Entwicklung. 
Eine neue, abweichende Theorie stammt von Bluntschli. 
Sie wird geteilt von Heimburger, Salomon,') Heilborn,’) 
Liszt,®) Gareis.‘) Sie geht von dem Grundsatze aus, daß Völker- 
rechtssubjekte nur Staaten sein können, daß jedoch auch Privat- 
personen und -gesellschaften Rechte erwerben können, die sich 
ihrem Inhalte nach mit Souveränitätsrechten decken; die Gesell- 
schaften können faktisch Rechte ausüben, die sich als Souveränität 
darstellen. 
Es liegt hier aber kein völkerrechtlicher Gebietserwerb vor, 
sondern die Gesellschaft gründet einen neuen Staat.) Dieser im 
Entstehen begriffene Staat wird entweder allgemein anerkannt — 
Kongostaat — oder er ist zu schwach, um sich zu halten, und 
muß sich infolgedessen unter den Schutz des Heimatstaates der 
Gesellschaft stellen, zu dessen Kolonie er dadurch wird. 
Die alte Theorie, wonach durch Private überhaupt keine 
Okkupation vorgenommen werden kann, ist durch die geschicht- 
lichen Tatsachen berichtigt worden. Die Erklärung, die Rolin 
Jaequemyns,‘) um die Theorie zu halten, für die Entstehung 
des Kongostaates gibt, kann nicht befriedigen. Er sagt: „C'est 
une colonie internationale, sui generis, fondöe par l’Associstion du 
Congo...“ Der Kongostaat ist doch, wie schon sein Name besagt, 
keine Kolonie, sondern eben ein Staat. Als solcher ist er auch 
von Bismarck in der Schlußsitzung der Berliner Konferenz be- 
zeichnet worden.) Die beiden anderen Theorien sind demnach 
hier zu erörtern. Nach der Ansicht Meyers?) sind Privatpersonen 
1) a.2.0. S.168. 
2) Enzykl. S. 1016. 
d) a.2.0. S. 48. 
4) Institutiogen S. 203 Anm. 
6) Heffter-Geffcken a.a. 0. S. 153. 
6) 2.2.0. S. 188. 
?) Ders. a.a.0. S. 170. 
8) a.a.0. S.1650.
	        

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