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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

Metadata: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 122
Volume count:
122
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5909) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Telgraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Volume count:
5909
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • I. JUSTIZ UND VERWALTUNG.
  • Introduction
  • A. Begriff und Grenzen der Justiz und der Verwaltung.
  • I. Die Justiz.
  • II. Die Verwaltung.
  • B. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • C. Kompetenzkonflikte.
  • Literatur.
  • II. POLIZEI UND KULTURPFLEGE.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

Politischer Wert 
374 GERHARD ANSCHOTZ: Verwaltungsrecht. 
teilens hebt die Einheit des Ganzen nicht auf, bestätigt sie vielmehr. Und wer 
die Verteilung der verschiedenen Funktionen an verschiedene Organe für unver- 
träglich halten wollte mit der Idee der staatlichen Einheit, der müßte unge- 
reimter Weise auch behaupten, daß Lebewesen und Maschine keine Einheiten 
seien, weil jenes viele Organe, diese viele Räder hat. 
Der verfassungsrechtlichen Frage, in welcher Art und mit welchen Ein- 
schränkungen die Gewaltenteilung durchgeführt werden kann und in den ver- 
schiedenen Ländern durchgeführt worden ist, kann hier nicht nachgegangen 
werden. Die Verfassungen der deutschen Einzelstaaten und des Deutschen 
Reiches zeigen die Durchführung in folgender Gestalt. Die gesetzgebende 
Gewalt steht bei Regierung und Volksvertretung im verfassungsmäßigen 
Zusammenwirken, wird also im Einzelstaate von Krone und Landtag (vgl. den 
oben angezogenen Art. 62 der Preußischen Verfassung), im Reiche aber durch 
Bundesrat, Kaiser und Reichstag (Reichsverfassung Art. 5, 17) ausgeübt. Die 
Justiz ist Gerichten übertragen, welche von den Organen der Verwaltung 
ebenso getrennt wie unabhängig sind; diese Unabhängigkeit bedeutet Selb- 
ständigkeit der richterlichen Urteilfindung gegenüber jedem anderen Willen 
im Staate außer dem des Gesetzgebers, bedeutet Freiheit von jedem Einfluß 
der Verwaltungsorgane, auch der obersten Staatsleitung, der ‚Regierung‘ 
(Landesherr, Kaiser, Bundesrat), welche den Richter zwar anstellt, ihm aber 
nicht vorschreiben kann, wie er zu urteilen hat. Die Verwaltung steht teils 
Staatsbehörden: den Verwaltungsbehörden (System der reinen Staatsverwaltung), 
teils den Gemeinden und anderen selbständigen körperschaftlichen Verbänden 
(Selbstverwaltung) zu. Die Verwaltungsbehörden sind, in hierarchischer Unter- 
ordnung der niederen unter die höheren, der Leitungsgewalt des Staatsoberhauptes 
unterstellt (dies der Sinn des angeführten Art. 45 der Preußischen Verfassung) ; 
die oberste Leitung der Reichsverwaltung ist Sache des Kaisers. Die Tätigkeit 
der Selbstverwaltungskörper steht unter gesetzlich geordneter Staatsaufsicht. 
Die wesentlichsten politischen Fortschritte, die wir der Gewaltenteilung 
der . “ ®. 
Gewaltenteilung. Verdanken, sind: die Bindung des Zustandekommens aller Gesetze an Formen, 
Ihr Wesen. 
welche den Erwählten derer, die den Gesetzen zu gehorchen haben, den gleichen 
Machtanteil gewähren wie der Regierung; die Übertragung der gesamten recht- 
setzenden Gewalt an diese konstitutionelle Legislative, wodurch jede eigene 
Macht der Regierung und der Verwaltungsorgane, das bestehende Recht zu 
ändern, verneint ist; die Unabhängigkeit der Justiz und die Trennung derselben 
in allen Instanzen von der Verwaltung, damit aber auch die Selbständigkeit 
der Verwaltung gegenüber der Justiz; endlich die Unterstellung nicht nur der 
Gerichte, sondern auch der Verwaltung unter das Gesetz, derart, daß die Ver- 
waltung nicht nur nach Zweckmäßigkeitsrücksichten, sondern nach solchen 
innerhalb der Schranken des Gesetzes zu führen ist. 
A. Begriff und Grenzen der Justiz und der Verwaltung. 
I. Die Justiz. ‚Justiz‘ ist nach dem heutigen Stande der Dinge in 
Deutschland nicht dasselbe wie ‚Rechtspflege‘‘, sondern etwas anderes; teils
	        

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