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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes. 3 
dings zugegeben werden, daß die weit überwiegende Masse aller Ge- 
setze, welche sich auf einen individuellen Fall beziehen, Verwal- 
tungsakte in Gesetzesform sind (vgl. unten & 64), aber es ist 
doch die Möglichkeit vorhanden, daß wegen besonderer außergewöhn- 
licher Umstände ein Rechtssatz (oder ein Complex von solchen) für 
einen individuellen Tatbestand, der nur ein einziges Mal sich verwirk- 
lichen kann, aufgestellt wird. Dahin gehört z. B. ein Gesetz wegen 
Einrichtung einer Regentschaft in einem konkreten Verhinderungsfall 
eines Monarchen, oder eine Anordnung über die Thronfolge für einen 
konkreten Fall der Thronerledigung oder die gesetzliche Anerkennung 
eines individuell bestimmten, aus einer nicht ebenbürtigen Ehe ent- 
sprossenen Prinzen als thronfolgefähigen Agnaten. Denn die Thron- 
folgeordnung hat den Charakter des objektiven Rechts, und zwar 
auch dann, wenn sie einen Satz enthält, der nur auf einen Sukzes- 
sionsfall anwendbar ist. Dasselbe gilt, wenn mit Rücksicht auf be- 
sondere Zeitumstände ein Spezialgesetz für die einmalige Vornahme 
der Wahlen zum Reichstag oder Landtag erlassen wird; denn das 
Wahlrecht ist ein objektives Recht, auch wenn es nur für die Bil- 
dung eines individuell bestimmten Parlamentes Geltung hat. Oder 
sollten etwa die Landesgesetze von 1866 über die Wahlen zum kon- 
stituierenden Reichstage des Norddeutschen Bundes keine Rechtsnor- 
men enthalten haben, weil sie Gesetze für einen Fall waren? Die- 
selbe Auffassung muß auch Platz greifen, wenn aus besonderen Grün- 
den, z. B. wegen eines großen Krieges, die verfassungsmäßige Legislatur- 
periode eines Reichstages oder Landtages einmal verlängert wird, 
wie dies durch das Bundesgesetz vom 21. Juli 1870 (Bundesgesetzbl. 
Ss. 498) geschehen ist!). 
HermansonS. 75fg.; Stobbe, Deutsches Privatrecht I, 8 18; DyroffS. 826; 
Anschütz, Krit. Studien S.23fg.; Regelsberger, Pandekten $ 30; Gierke, 
Deutsches Privatrecht I, $ 16, Note 1. Diejenigen Schriftsteller, welche den begriff- 
lichen Gegensatz der materiellen und formellen Gesetze überhaupt verwerfen (siehe 
unten 8 56), d.h. überall da, wo die Gesetzesform beobachtet ist, auch ohne 
weiteres die Anordnung eines Rechtssatzes annehmen, kommen hier nicht in Betracht; 
denn daß die Gesetzesform auch bei solchen staatlichen Akten, die einen ein- 
zelnen Fall betreffen, Anwendung finden kann und häufig angewendet wird, ist un- 
zweifelhaft. 
1) Andere Beispiele aus dem Bereich der Reichsgesetzgebung sind das Gesetz 
vom 24. Dezember 1874 (Reichsgesetzbl. S. 194) über die geschäftliche Behandlung 
der Entwürfe der Justizgesetze, sowie die Gesetze über die Kontrolle der Staats- 
rechnungen, welche von Jahr zu Jahr erlassen werden; das Gesetz vom 6. März 1878 
über die Präklusion der Darlehenskassenscheine; das Gesetz vom 15. Dezember 1890 
über die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich; das Gesetz vom 
28. Februar 1892 betreffend die österreichischen Vereinstaler.. Dahin gehören auch 
Gesetze, welche den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines anderen Gesetzes anordnen. 
Rosina.a. O.S.7 sagt: „Es kann ein einzelner, in der Welt der Tatsachen real 
zur Erscheinung gelangter oder noch gelangender Tatbestand Gegenstand der gesetz- 
lichen Normierung sein, wenn diese Normierung nur für ihn als für eine eigene 
Einheit erfolgt“. Er unterscheidet demgemäß im Anschluß an Jhering, Zweck
	        

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