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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 101.
Bandzählung:
101
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 6411) Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918.
Bandzählung:
6411
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

12                                          Deutsches Reich. 
ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem 
Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Verfügung gestellt.  
Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im 
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört 
werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, 
wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden 
sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des 
Reichstages sein. 
Art. 10. Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes= 
rathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
 
                                             IV. Präsidium. 
Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat 
das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu 
erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit 
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung 
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das 
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen= 
stände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichgesetz= 
gebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes= 
rathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages er= 
forderlich. 
Art. 12. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichs= 
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Art. 13. Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages 
findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der 
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath 
berufen werden. 
Art. 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald 
sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Ge= 
schäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundes= 
rathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Art. 16. Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der 
Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag 
gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere 
von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. 
Art. 17. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung 
der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen 
des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen=
	        

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