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Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 105.
Bandzählung:
105
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
  • Werbung

Volltext

130 Ertikel 4. Zugänglichkeit der öffentlichen Amter für alle Befähigten. 
rechtlichen Gesichtspunktes darf aus Satz 3 auch nichts zugunsten der Gleich- 
berechtigung der Konfessionen entnommen werden. (A die meisten 
Schriftsteller, vol. insbes. vK # 1 439 Nr. 2, 2 Zff., Schwartz, Komm. S. 56). 
Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhange, auf die ausführlichen 
Erörterungen bei vRz a. a. O. einzugehen. Wenn, wie dort (S. 10ff.) 
anschaulich geschildert wird, die Staatsregierung in der sog. Reaktions- 
zeit die Juden von der Anstellung in vielen Zweigen des Staatsdienstes 
generell und ausdrücklich durch Ministerialreskripte ausschloß, so handelte 
sie der Verfassung zuwider, aber nicht dem Artikel 4, sondern dem 
Artikel 12. Vgl. unten, bei Art. 12 220, 221. 
Die praktische Bedeutung des dritten Satzes als Beschränkung des 
Anstellungsrechts der Staatsregierung darf nicht Überschätzt werden. Denn 
das Recht der anstellenden Staatsorgane, vorab des Königs und der Minister, 
auf freie Auswahl unter denen, die, nach Erfüllung der vorgeschriebenen 
Bedingungen, insbesondere nach Lieferung des Befähigungsnachweises, 
sich zum Eintritt in den Staatsdienst erbieten, ist durch Satz 3 nicht 
im mindesten angetastet worden. Die gleichmäßige Zugänglichkeit der 
öffentlichen Amter gibt allen Befähigten das gleiche Recht, sich um die 
Amter zu bewerben, keinem der Bewerber aber den Anspruch, erhört 
zu werden. Ein Recht auf Anstellung im Staatsdienst kennt das deutsche 
und insbesondere das preußische Staatsrecht nicht. Hierüber hat auch 
in der Praxis und Wissenschaft niemals ein Zweifel bestanden; aus 
der ersteren vogl. die Bemerkungen des Justizministers im Hd Abg, Sten. 
Ber. 1896 S. 1985 und 1901, aus der letzteren Meyer-Anschütz 506, 
v'vR 1 47, 2 11, Rosin in der DJZ XII 845ff. Nur in parlamen- 
tarischen Debatten (auch in denen, welchen die zitierten Bemerkungen 
des Justizministers angehören) ist gelegentlich der Versuch gemacht 
worden, aus Art. 4 Satz 3 für die einzelnen Individuen Ansprüche auf 
Berücksichtigung oder Beschwerderechte wegen Nichtberücksichtigung ihrer 
Wünsche betreffs Erlangung öffentlicher Amter herzuleiten. Derartige 
Versuche laufen sämtlich auf Mißverständnisse hinaus. — Zu den 
Mißverständnissen gehört es wohl auch, wenn Arndt, Komm. S. 80 
sagt: „da Artikel 4 nur auf Preußen Anwendung findet, braucht man 
Nichtpreußen nicht als preußische Staatsbeamte anzustellen“. Art. 4 
findet auch auf Nichtpreußen Anwendung und anzustellen „braucht man"“ 
auch Preußen nicht! 
. „Offentliche“ Amter im Sinne des dritten Satzes sind die Amter 
des unmittelbaren und des mittelbaren Staatsdienstes, also — da bei 
dem Worte „Amter"“ nicht nur an Behörden und Beamte gedacht werden 
darf — alle öffentlichen Organschaften einschließlich die der Selbstver-
	        

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