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Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 116.
Bandzählung:
116
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort zur 1. Auflage.
  • Ergänzende Vorbemerkungen zur 2. Ausgabe.
  • Einleitung
  • § 1. Die Entstehung der Verfassungsurkunde.
  • § 2. Fortbildung und Abänderung.
  • § 3. Die Litteratur des Preußischen Staatsrechts.
  • I. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Einleitung
  • Verkündung der Vefassungsurkunde als Staatsgrundgesetz.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1, 2.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen. Art. 3-42.
  • Titel III. Vom Könige. Art. 43-59.
  • Titel IV. Von den Ministern. Art. 60-61.
  • Titel V. Von den Kammern. Art. 62-85.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt. Art 86-97.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten. Art. 98.
  • Titel VIII. Von den Finanzen. Art. 99-104.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. Art. 105.
  • Allgemeine Bestimmungen. Art. 106-111.
  • Uebergangsbestimmungen. Art. 112-119.
  • II. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870.
  • III. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850.
  • IV. Das Herrenhaus.
  • 1. Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer. Vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Geschäftsordnung für das Herrenhaus.
  • V. Das Haus der Abgeordneten.
  • 1. Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893).
  • 2. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869.
  • 3. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
  • 4. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. § 10.
  • 5. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande. Vom 18. September 1893.
  • 6. Die Hohenzollernschen Lande.
  • 7. Die Wahlbezirke.
  • 8. Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten.
  • VI. Das Königshaus.
  • 1. Die wichtigsten Hausgesetze.
  • 2. Ehevertrag.
  • 3. Titel und Wappen.
  • 4. Urkunden, betreffend die Wiederherstellung der Deutschen Kaiserwürde.
  • Uebersicht der Verwaltungsbezirke.
  • Uebersicht der Gerichtsbehörden.
  • Sachregister.
    Sachregister.
  • Leerseite

Volltext

454 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. 88 55—61. 
ordnung kommen vor den übrigen zur Abstimmung. Die Fragen sind so zu 
stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. 
§8 55. 
Bis zum Beginne der Abstimmung über die vorliegende Frage kann 
jeder Einzelne die Theilung einer Frage verlangen. Entsteht über deren Zu- 
lässigkeit Zweifel, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, in allen anderen 
Fällen das Haus. 
J. Abstimmung. 
§ 56. 
Unmittelbar vor jeder einzelnen Abstimmung ist die Frage in bestimmter 
Formulirung (§8 54) zu wiederholen. 
8 57. 
Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Die ab- 
solute Mehrheit entscheidet. Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten 
oder eines der fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe 
gemacht. Liefert auch diese kein sicheres Ergebniß, so wird die Zählung der 
Stehenden und Sitzenden durch die Schriftführer vorgenommen. Ergiebt die 
Zählung eine Majorität von weniger als 10 Stimmen, so kann ohne Unter- 
stützung von jedem Mitgliede auf namentliche Abstimmung angetragen werden. 
Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen. 
658. 
Der Präsident erklärt die namentliche Abstimmung für geschlossen, nach- 
dem der Aufruf sämmtlicher Mitglieder erfolgt und nach Beendigung desselben 
durch Rekapitulation des Alphabets Gelegenheit zur nachträglichen Abgabe der 
Stimmen gegeben ist. 
l 59. 
Sogleich nach Beendigung der Abstimmung verkündet der Präsident das 
Ergebniß derselben. bo 
8 60. 
Jedes Mitglied hat das Recht, seine vom Beschlusse der Mehrheit ab— 
weichende Abstimmung schriftlich den Schriftführern zu übergeben und die Auf- 
nahme in den stenographischen Bericht zu verlangen. 
g 61. 
Erachtet das Haus nach Feststellung der Beschlüsse über Gesetzesvorlagen 
und selbstständige Anträge eine besondere Redaktion vor der Gesammtabstimmung 
für nothwendig, so hat, wenn Erste und Zweite Berathung oder einmalige 
bezw. wiederholte Schlußberathung stattgefunden hat, der Präsident in der ihm 
geeignet scheinenden Weise (8 22 Abs. 3), in dem Falle, daß der Plenar— 
berathung Vorberathung durch eine Kommission vorhergegangen, diese die 
Redaktion zu bewirken. 
Diese Redaktion wird sodann gedruckt, worauf drei Tage nach der Ver— 
theilung über das Ganze abgestimmt wird, insofern nicht das Haus eine frühere 
Abstimmung beschließt. 
Innerhalb der bis zur Gesammtabstimmung festgesetzten Frist können 
Bemerkungen, welche eine Nichtübereinstimmung der Redaktion mit den gefaßten 
  
  
 
	        

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