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Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 125.
Bandzählung:
125
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Nr. 129. Abänderungen der auf die Militair-Dienstverhältnisse der seemännischen Bevölkerung bezüglichen Vorschriften, nebst Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums ausgegeben 13. März 1872. (129)
  • Nr. 130. Zulassung junger Seeleute, welche das Steuermanns-Examen abgelegt haben, zum einjährig freiwilligen Dienst in der Reichs-Kriegs-Marine. (130)
  • Beilage Nr. 1. Zusammenstellung von Abänderungen der Militair-Ersatz-Instruktion.
  • Beilage Nr. 2. Zusammenstellung der auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Reichs-Kriegs-Marine Bezug habenden Abänderungen der Verordnung vom 5. September 1876, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden etc.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17. (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. (22)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23. (23)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24. (24)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 25. (25)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 26. (26)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 27. (27)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 28. (28)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 29. (29)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 30. (30)

Volltext

 
 
□— 
 
 
 
  
        Willtairessichten  
 
.  
— 10 — 
musterten, sowie den zur Seewehr überwiesenen Mannschaften sind 
die Ausmusterungsscheine, beziehungsweise Seewehrpässe, womöglich 
sogleich anszuhändigen *). 
Ist dies in einzelnen Fällen nicht ausführbar, so sind die be- 
treffenden Scheine möglichst bald nach beendetem Marine-Ersatz-Ge- 
schäft der heimathlichen Kreis- Ersatz-Kommission zur Aushändigung 
zuzustellen. 
2. Ueber die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mann- 
schaften ist nach Maßgabe des §. 51. Entscheidung zu treffen. 
§. 118. 
Aushebung der Militairpflichtigen. 
1. Behufs der Aushebung sind die in den Vorstellungslisten K ver- 
zeichneten Leute nach den verschiedenen Aushebungs-Bezirken zu ran- 
giren und die zu je einem Aushebungs-Bezirk gehörenden in der 
Reihenfolge zu mustern, in welcher sich in der betreffenden Vorstel- 
lungeliste verzeichnet stehen 
2. Unter Festhaltung beregter Reihenfolge sind aus jedem —. 
Bezirke so viele Militairpflichtige für die Flotten-Stamm-Division 
auszuheben, als der Bezirk zufolge der Sub-Repartition (§. 116.) 
zu gestellen hat. 
Behufs Aufbringung des Maschinenpersonals und der Schiffs- 
zimmerleute kann jedoch erforderlichen Falles auch von dieser Reihen- 
folge abgewichen werden. 
3. In Betreff  der Übertragung des aus dem Militairpflichtigen eines                                   Aushebungs-Bezirks etc. nicht zu erreichenden Kontingents finden die 
Bestimmungen des §. 18. ad 8. und 9. analoge Anwendung. 
  
4.  Militairpflichtige, welche ols zur seemännischen Bevölkerung gehörend 
nicht anerkannt werden, sind der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission 
zur weiteren Veranlassung hinsichtlich ihrer event. Aushebung für 
das stehende Heer zurück zu überweisen, und bei vorhandener Brauch- 
barkeit zu Nachgestellungen zu verwenden, event. mit Gestellungs- 
Ordres nach §. 79, 5. zu versehen 
5. Im Uebrigen gelangen hinsichtlich der Aushebung im Allgemeinen, 
sowie in Betreff des Verfahrens bei Erledigung der Reklamations- 
Anträge etc. die Bestimmungen der §§. 100., 103., 108. und 109. in 
analoger Weise zur Anwendung. 
6.  Rekruten-Nachstellungen finden bei der Flotten-Stamm,Division in 
der Regel nicht statt. . 
§. 12, 5  Für den Dienst in der Marine tauglich befundene Militair- 
pflichtige, deren außerterminliche Musterung gemäß §. 112, 4. statt- 
gefunden hat, dürfen im Fall der Brotlosigkeit jederzeit dem betref- 
*) Die Beschaffung der beregten Scheine beziehungsweise Pässe liegt dem 
Militair-Vorsitzenden der Marine-Ersatz-Kommission ob.
	        

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