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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 128.
Bandzählung:
128
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Volltext

— 19 — 
Die neuen Steuergesetze erregten einen Sturm der Entrüstung, 
zumal sie, vom grünen Tisch aus bearbeitet, den volkswirtschaft. 
lichen Verhältnissen nicht Rechnung trugen. Die Feudalen über- 
nahmen die Führung der erregten öffentlichen Meinung. Um 
seine Gegner zu trennen und die öffentliche Meinung wieder zu 
gewinnen, berief Hardenberg als sog. Nationalrepräsentation 1811 
eine Notabelnversammlung von 54 Mitgliedern, durch deren Be- 
ratungen das Vertrauensverhältnis zur Regierung wiederhergestellt 
wurde. 
Auf Grund der Beratungen wurde die Steuergesetzgebung 
einer Revision unterzogen, insbesondere von den Konsumtions- 
und Luxussteuern die Schlacht= und Mahlsteuer auf die größeren 
Städte beschränkt, während für die kleineren Städte und das flache 
Land eine Kopfsteuer an die Stelle trat. 
Das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 bahnte 
unter Begründung der Generalkommissionen die Lösung des guts- 
herrlich-bäuerlichen Bandes auch nach der dinglichen Seite an. 
Auf Antrag eines Teiles sollten die erblichen Bauern gegen Ab- 
tretung eines Drittels, die nicht erblichen gegen Abtretung der 
Hälfte ihrer bäuerlichen Stelle völlig freies Eigen ohne Lasten 
und Dienste erhalten. 
Die weitere Reform wurde durch den Krieg unterbrochen. 
Nach Wiederherstellung des Staates spielte die Verfassungs- 
frage die erste Rolle. Sowohl die Steinsche wie die Hardenbergsche 
Reform hatten die Krönung der Reform in der Bildung einer 
Nationalrepräsentation gesehen, die auch seit 1810 wiederholt öffent- 
lich verheißen war. Erst die demagogische Bewegung und der 
Einfluß der Ostmächte machten den König stutzig. Dieser Lage 
bemächtigte sich der Einfluß der Feudalen und eine romantische 
Richtung des Staatsrechts. Im Gegensatze zu dem revolutionären 
Repräsentativsysteme wollte man Stände im älteren deutschen Sinne 
und sah deren Wesen in der Bildung nach Grundbesitzklassen unter 
unverhältnismäßiger Bevorzugung des geschichtlichen Großgrund- 
besitzes. So entstand die neuständische Gesetzgebung der zwanziger 
Jahre mit Bildung ständischer Vertretungen in Kreis und Provinz. 
Doch verstand es die herrschende Bureaukratie, die Befugnisse dieser 
2.
	        

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