Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 139.
Bandzählung:
139
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem siebzehnetn Bande der Gesetzsammlung.
  • Sachregister.
  • Stück No. 345. (345)
  • Stück No. 346. (346)
  • 1) Gesetz, die Entschädigungen für den Verlust ausschließlicher Gewerbeberechtigungen, sowie von Zwangs- und Bannrechten betreffend. (1)
  • 2) Gesetz, die Abänderung von Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1856 wegen der Zwangsenteignungen bei Anlegung von Eisenbahnen betreffend. (2)
  • 3) Gesetz, die Abänderung des §. 121 des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870. (3)
  • Stück No. 347. (347)
  • Stück No. 348. (348)
  • Stück No. 349. (349)
  • Stück No. 350. (350)
  • Stück No. 351. (351)
  • Stück No. 352. (352)
  • Stück No. 353. (353)
  • Stück No. 354. (354)
  • Stück No. 355. (355)
  • Stück No. 356. (356)
  • Stück No. 357. (357)
  • Stück No. 358. (358)
  • Stück No. 359. (359)
  • Stück No. 360. (360)
  • Stück No. 361. (361)
  • Stück No. 362. (362)
  • Stück No. 363. (363)
  • Stück No. 364. (364)
  • Stück No. 365. (365)
  • Stück No. 366. (366)
  • Stück No. 367. (367)
  • Stück No. 368. (368)
  • Stück No. 369. (369)
  • Stück No. 370. (370)
  • Stück No. 371. (371)
  • Stück No. 372. (372)
  • Stück No. 373. (373)
  • Stück No. 374. (374)
  • Stück No. 375. (375)
  • Stück No. 376. (376)
  • Stück No. 377. (377)
  • Stück No. 378. (378)

Volltext

11 
E. Entscheidung von Zweiseln hinsichtlich der auf einem Grundslücke haftenden Abgaben. 
8. 15. 
Wird die Frage streitig, ob elne auf einem Grundsluͤcke haftende Abgabe eine 
Grundabgabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß (Bundes- 
gewerbeordnung §. 9, Absatz 2), so steht die Instruktlon der Sache, der Versuch einer 
gütlichen Beleitigung der Streitigkeit und ergeblichen Falles die ersie Entscheldung dem 
Landrathsamte zu. Gegen den Ausspruch desselben findet ein einmaliger Nekurs an 
das Ministerium statt. 
Dafern nach den beigebrachten Beweisen nicht als festgestellt erachtet werden kann, 
daß die Abgabe ausschliehlich eine Grundabgabe ist, oder daß sie ausschließlich für den 
Betrieb eines Gewerbes entrichtet wird, ist anzunehmen, daß die Abgabe theils auf den 
Grundleütz und theils auf den Gewerbebetrieb sich bezieht. In diesem Falle hat eine 
Theilung der Abgabe nach billigem Ermessen zu erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserm Fürstlichen Inkiegel. 
Schloß Osterstein, am 26. Februar 1872. 
(L. S)) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip. 
2) Gesetz vom 20. Februar 1872, die Abänderung von Arl. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Märk 1850 
wegen der Zwangsenleignungen bei Anlegung von Eisenbahnen betresfend. 
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schlelz 
und Lobenstein u. s. w 
verordnen hlermit unter Zustimmung des Landtags, 
daß bei Zwangsenteignungen bel Anlegung von Eisenbahnen die als Schäßer 
zu bestellenden Sachverständigen nicht mehr das Staatsbürgerrecht im Fürsten- 
thume, wie in Art. 22 Abs. 1 des Gegyes vom 15. März 1856 bestimmt ist, 
sondern bloß die Staatsangehörigkelt in einem Deutschen Bundesstaate zu be- 
sigen brauchen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 26. Februar 1872. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulyl#.#
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS (Gesamtwerk)
TOC

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.