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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliografische Daten

Volltext: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 146.
Bandzählung:
146
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 6510) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Bandzählung:
6510
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Volltext

326 II. Abschn. Die Gemeindebedürfnisse 2c. § 97. A. Allgemeines. 
des Abs. I fallen“ in den im Art. 39 Abs. II erwähnten „sonstigen 
örtlichen Abgaben“ mit inbegriffen. (Vergl. hiezu die Anmerkungen 
bei Art. 39 und 40 in § 112; ferner meine Abhandlung über die 
Einführung und Erhebung einer gemeindlichen Hundegebühr in 
der bayr. Gemeindezeitung Jahrg. 1896 Nr. 24 S. 425 ff.) 
Die Bezeichnung und der Charakter bezw. der Unterschied von 
primär und subsidiär bezieht sich aber nur auf die einerseits im 
Abs. I andrerseits im Abs. II des Art. 39 vereinigten Gruppen von 
Deckungsmitteln, so daß sich nur ein Gegensatz der einen dieser 
Gruppenvereinigungen zu der anderen in der Weise ergibt, daß eben, 
wie bereits gesagt, zunächst und in erster Linie sämtliche Deckungs- 
mittel des Abs. I herangezogen werden müssen, während diejenigen 
des Abs. II erst herangezogen werden dürfen, wenn sämtliche Ein- 
nahmequellen nach Art. 39 Abs. I zur ordnungsmäßigen Befriedigung 
aller Gemeindebedürfnisse nicht ausreichen. Innerhalb dieser Absätze 
dagegen stehen die daselbst aufgeführten Deckungsmittel so zu sagen 
im gleichen Range; es geht daher nicht an, zu behaupten, daß die sub- 
sidiären Einnahmequellen des Abs. II nur in der Reihenfolge, in welcher 
sie daselbst genannt sind, zur Einführung bezw. Erhebung gebracht, also 
z. B. „sonstige örtliche Abgaben“ des Abs. II I. c. erst dann eingeführt 
oder erhoben werden dürften, wenn die Einnahmen aus Gemeinde- 
umlagen und Verbrauchssteuern erschöpft wären. Die Gemeinden können 
vielmehr zur Einführung von Verbrauchssteuern oder von sonstigen 
örtlichen Abgaben oder auch von beiden schreiten, bevor sie Ge- 
meindeumlagen erheben; sie können aber auch ganz auf die Erhebung 
von Verbrauchssteuern und örtlichen Abgaben verzichten und die Ge- 
meindebedürfnisse, soweit die Einnahmequellen des Art. 39 Abs. J 
nicht ausreichen, nur durch Gemeindeumlagen befriedigen: so lange 
und so weit jedoch diese Befriedigung durch die Deckungsmittel des 
Abs. I erreicht zu werden vermag, dürfen weder Gemeindeumlagen, 
noch Verbrauchssteuern noch sonstige örtliche Abgaben des Abs. II I. c. 
zur Erhebung gelangen. Auf irgend ein Deckungsmittel des Art. 59 
Abs. I, also auch auf die durch gesetzmäßige gemeindliche Beschlüsse 
wirklich eingeführten Bürgerrechts= und Heimatsgebühren?1) sowie auf 
die in gleicher Weise gesetzmäßig festgesetzten Gebühren für die 
Benutzung von Gemeindeanstalten könnten und dürften daher nur 
diejenigen Gemeinden verzichten, welche in der glücklichen Lage sind, 
von der Erhebung von Gemeindeumlagen bezw. vom Gebrauche der 
subsidiären Deckungsmittel des Art. 39 Abs. II absehen zu können. 
Würde ein solcher Verzicht auf Einnahmequellen des Art. 39 
Abs. I trotz und neben Umlagenerhebung erfolgen, so müßte das 
*!) Zur Einführung von Bürgerrechts= und Heimatsgebühren selbst können 
aber die Gemeinden auch nicht durch Art. 39 Abs. 1 der Gem.-Ordn. gezwungen 
werden. Nur wo diese Gebühren wirklich eingeführt sind, müssen sie im 
Hinblick auf Art. 39 Abs. I erhoben werden.
	        

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