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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)
  • Viertes Stück vom Jahr 1844. (4)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Erstes Stück vom Jahr 1844. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1844. (2)
  • Drittes Stück vom 1844. (3)
  • No. IV. Bekanntmachung der Fürstl. Regierung, daß das in §. 13. der Statuten des Begräbniß-Vereins der Kirchengemeinden Schwarzburg, Unterweißbach und Quelitz erwähnteBegräbnisgeld wegen anderer Forderungen als der Be- gräbnißkosten nicht in Anspruch genommen, noch auch mit Arrest belegt werden darf. (4)
  • No. V. Bekanntmachung des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium, Betreff der Vollzugsverhandlungen über den Anschluß des Herzoglich Braunschweigischen Harz- und Weser-Districts an den Zollverein. (5)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1844. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1844. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1844. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1844. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1844. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1844. (10)

Volltext

1844. 9 
2) Ueber die Verkehrsverhältnisse des Harz-Leine-Districtes finden dagegen 
folgende Bestimmungen Anwendung: 
a) Die eigenen Erzeugnisse und Fabricate der Einwohner dieses Districtes 
umd der in demselben befindlichen Hüttenwerke aller Art werden auf 
Grund von Ursprungczeugnissen zollfrei in die übrigen Theile des Zoll- 
vereins eingelassen. 
b) Die aus dem gemeinsamen Auslande in den Harz-Leine-District einge- 
gangenen Gegenstände unterliegen, wenn sie demnächst in andere Theile 
des Zollvereins übergehen, ohne Rücksicht auf die in gedachtem Districte 
erfolgte Verzollung, dem vollen Eingangszolle nach den Süäßen des 
Vereinszolltarifs. 
D) Alle Gegenstände aus dem freien Verkehre der anderen Theile des Zoll- 
vereins gehen in den Harz-Leine-District ohne Zollentrichtung ein. 
Zur Begründung dieses zollfreien Eingangs ist in den Fallen, wo der 
Uebergang unmittelbar, d. h. über die Grenzen bezügl. am Harze und an 
der Leine staktfindet, der Ausweis durch die zum Transporte im Grenzbe- 
zirke des andern Theils des Zollvereinögebietes extrahirten Legitimations= 
scheine genügend; erfolgt der Uebergang nicht unmittelbar, sondern mit 
Berührung zwischenliegenden Auslandes, so tritt Abfertigung auf Decla- 
rationsschein ein. Auch können 
4) fremde unverzollte Waaren aus Packhofs-Niederlagen in den andern 
Theilen des Zollvereins nach jenem Districte abgefertigt werden. 
4) In Betreff des Durchgangoverkehrs durch den Harz-Weser-Districe ist 
Folgendes bestimmt: 
a) Gehen unmittelbar vom Auslande Waaren in den Weser-beine-District 
ein, welche durch denselben kransitirend das Zollvereinsgebiet nochmals 
berühren, sei es 
oa) um auch hier wieder nach dem Auslande durchgeführt zu werden, oder 
bb) weil sie nach einem Orte in einem andern Theile des Zollvereins= 
gebietes ihre vorläufige oder endliche Bestimmung haben, so wird 
in dem Falle 
zu an, von dem Eingangsamte im Weser-Leine-Districte der volle ta- 
rifmaßige Durchgangszoll erhoben und ein Begleitschein auf das 
letzte Ausgangsamt im Zollvereinsgebiete ausgestellt.
	        

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