Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1918
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Volume count:
52
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 171.
Volume count:
171
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • § 101. Allgemeines.
  • I. Das Schulwesen.
  • § 102. A. Die Volksschule und ihre Organisation.
  • § 103. B. Die höheren Lehranstalten.
  • § 104. C. Die Fachschulen.
  • § 105. D. Die Hochschulen und andere akademische Anstalten.
  • § 106. E. Die übrigen Bildungsanstalten.
  • II. Das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Kirche.
  • IV. Kapitel. § 112. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • VI. Kapitel. § 116. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

Die direkten Steuern. 249 
— – —. –. — — — — — — — — — — —— — — — 
· — — — — n— — — —. — — — 
  
bei dem Ortsvorsteher angemeldet wurde. 862. 
6. Die ordentliche Richtigstellung sämtlicher drei Kataster erfolgt all- 
jährlich mit Beginn des Kalenderjahrs. Die Gebäudekataster des Landes sind innerhalb 
geeigneter Zeiträume einer allgemeinen Prüfung zu unterwerfen; eine allgemeine 
Revision der Steuerkapitale sämtlicher Gebäude eines Steuerdistrikts hat stattzufinden, 
wenn in einem Steuerdistrikte der Wert sämtlicher Gebäude oder eines Teils derselben 
um mindestens 20 Prozent sich bleibend erhöht oder vermindert hat; außerdem ist bei 
außerordentlichen Aenderungen des Gebäudekatasters infolge äußerer Verhältnisse 
eine Berichtigung der Steuerkapitale der davon betroffenen Gebäude anzuordnen. 
7. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer jeder Gattung (Nr. 1—3) wird 
für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt (Art. 10). Seit Einführung der 
allgemeinen Einkommensteuer ist der Steuersatz auf 2% des Steueranschlags der 
Grundstücke und Gefälle, bezw. der steuerbaren Rente der Gebäude und des steuerbaren 
Betrages des Gewerbeeinkommens dem Jahre nach festgesetzt. Die Gebäude= und 
Gewerbesteuer wird seit 1. Juli 1877, die Grund= und Gefällsteuer seit 1. April 1887 
auf Grund der neuen Kataster erhoben 1). 
8. Für die Erhebung der Grund--, Gebäude= und Gewerbesteuer gelten auch 
fernerhin die an das altwürttembergische Verf. R. anknüpfenden Bestimmungen der 
### 115—118 V. U. Hiernach werden diese Steuern vom Staate nicht unmittelbar bei 
den Steuerpflichtigen eingezogen, sondern auf die Amtskörperschaften ausgeschrieben und 
vonletzteren auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Nurist jetzt, da diese Steuern zu Quo- 
titätssteuern geworden sind, für eine Repartition einer im Finanzgesetz vorher fixierten 
Summe kein Raum mehr; der im Etat ausgenommene Betrag hat vielmehr bloß die 
Bedeutung eines Voranschlags auf Grund der neuen Kataster 2). Die Gemeindebe- 
hörden berechnen dann auf Grund der Ortskataster die Steuerbeträge der einzelnen 
Steuerpflichtigen ) und bringen auf ihre Kosten und Gefahr den Schuldbetrag zum 
Einzug. Die Steuer jedes einzelnen ist in den ersten 8 Tagen jeden Monats mit ½/13des 
Jahresbetrags fällig. Die Gemeinde hat ihre gesamte Steuerschuld an die Amtspflege 
und diese an die Staatskasse abzuliefern 2). Die Gemeinden haften hiernach der Amts- 
korporation und die Amtskorporationen dem Staate für die richtige, kostenfreie und 
rechtzeitige Ablieferung der auf sie ausgeschriebenen Steuerbeträge. 
Uebrigens werden vom Staate Nachlässe wegen Gewitter= und Ueberschwem- 
mungsschäden, sowie wegen nachträglich entdeckter Fehler im Kataster bezw. wegen 
Aenderungen desselben nach Maßgabe des Art. 11 des angef. Ges. (V. U. § 117) 
gewährt und an der Steuerschuld der Gemeinden und Amtskörperschaften abgeschrie- 
ben 6). 
1) Vgl. auch Riecke, Verf. S. 315 ff. 
2) Bgl. auch Riecke a. a. O. S. 330 f.; Göz V. U. S. 232. # 
3) Der Steuersatz oder die Fortführung der neu hergestellten Steuerkataster erfolgt jetzt nach 
den für die einzelnen Kataster bestehenden besonderen Vorschriften (Art. 70 ff., 80 ff. und 98 des 
Ges. v. 1873). Die Steuersatzbehörde besteht aus dem Ortsvorsteher oder einem anderen 
vom Gemeinderat damit betrauten Gemeinderatsmitglied oder Gemeindebeamten als Vorsitzendem 
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus der Zahl der wahlberechtigten 
Gemeindebürger aus 6 Jahre gewählt werden; der Verwaltungsaktuar kann als Schriftführer bei- 
gezogen werden (Gem.O. Art. 32 u. 90, Vollz.Vf. 5 81). 
4) I# 115 u. 116 V. U. u. Art. 11 Ges. v. 28. April 1873. " 
5) Vgl. auch die Min. Verf. v. 11. Sept. 1825 und die Verf. der Kat. Komm. v. 12. April 1890.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.