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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 188.
Bandzählung:
188
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 6598) Bekanntmachung über die Aufhebung der Beschlagnahme eiserner Fässer.
Bandzählung:
6598
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 11. Regierungs-Bekanntmachung zum Vollzuge der vom Bundesrat unter dem 26. Juli 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909. (11)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Sachregister.

Volltext

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
7. 
(Ausgegeben am 2. September 1909.) 
11. W . 1#. 4. 
vom 30. August 1909 
zum Vollzuge der vom Bundesrat unter dem 26. Juli 1909 
erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesehe vom 
15. Juli 1909. 
Zum Vollzuge der vom Bundesrat unter dem 26. Juli 1909 erlassenen 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Zentralblatt für das Deutsche 
Neich von 1909 Seite 559) wird folgendes bestimmt: 
1. 
Zu Zisser 11 § 25 1 Absatz 3: 
Die Sicherheitsleistung hat nach den im 8 15 der #Ansfübrungobestmmungen 
des Bundesrats zum Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich von 1906 Seite 984) enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen. 
2. 
Zu II Ziffer 9 8 1271 6 87 Absatz 4 des Reichsstempelgesetzes): 
Soweit die Abgabe nach dem Werte des Gegenstandes erhoben wird, gelten 
für die Ermittelung des Wertes die Vorschriften des Gerichtskostengesees für das 
Fürstentum vom 17. November 1899. 
Zu II Ziffer 5 8 1276:
	        

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