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Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
koeller_anleitung_zweite_pruefung_verwaltung_1893
Titel:
Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
koeller_anleitung_zweite_pruefung_verwaltung_1_1893
Titel:
Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil.
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
Hannover
Herausgeber:
Selbstverlag des Verfassers.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1893
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Volltext

137 
Zu dem Organisationsrecht des Königs 
gehört auch? 
Was ist ein Beamter? 
Was ist ein Staatsamt? 
Wo finden wir eine Definition des Beamten? 
Haben wir ein Beamtengesetz? 
Wie definirt das Strafgesetzbuch? 
Ver gehört ausdrücklich nicht dazu? 
Und das Reichsbeamtengesetz definirt? 
Wie ist es mit Militärbeamten? 
Also sind sie Personen des Soldatenstandes? 
Wie definirt das Allgemeine Landrecht die 
Beamten? 
Wie theilt das Allgemeine Landrecht die 
Beamten ein? 
Was sind Geistliche? 
Seit wanu nicht? 
Was für Verhältnisse im Beamtenrecht sind 
denn durch das Gesetz einheitlich geregelt? 
Die Gesetze hierfür? 
Das Recht der Aemterbesetzung? 
Zu einem Beamten gehört ein dauerndes 
Verhältniß zur selbständigen Verwal- 
tung gewisser, das öffentliche Interesse 
angehender Geschäfte unter öffentlicher 
Autorität und das Eintreten in dieses 
Verhältniß durch Uebernahme der da- 
mit verbundenen Pflichten und Rechte. 
(Rönne.) 
Ein durch das öffentliche Recht begrenzter 
Kreis von staatlichen Geschäften. 
Im Strafgesetzbuch und im Reichsbeamten- 
gesetz, 8 1. 
Nur für das Reich, das Preußische Beamten- 
recht steht in vielen Gesetzen, und Grund- 
lage ist das Allgemeine Landrecht II, 10. 
Alle im Dienste des Reiches oder in un- 
mittelbaren oder mittelbaren Diensten 
eines Bundesstaates auf Lebenszeit, auf 
Zeit oder vorläufig angestellte Per- 
sonen, mit oder ohne Diensteid. 
Anwälte, wohl aber Notare. 
Jeder, der vom Kaiser angestellt ist, oder 
nach Vorschrift der Reichsverfassung 
den Anordnungen des Kaisers Folge 
zu leisten verpflichtet ist. 
Sie gelten als Militärpersonen. (Reichs- 
Militärgesetz vom 2. 5. 1874.) 
Nein, das nicht. (Anlage zum Militär- 
strafgesetzouch vom 20. 7. 1872.) 
Es sind diejenigen Unterthauen, die vor- 
züglich bestimmt sind, die Sicherheit, gute 
Ordnung und Wohlstand des Staates 
fördern zu helfen und dem Oberhaupt 
besondere Trene und Gehorsam schuldig 
sind. 
In Militärbedienten und Civilbeamte und 
letztere in richterliche und nichtrichterliche, 
letztere in unmittelbare und mittelbare. 
Nach dem Allgemeinen Landrecht sind sie 
ebenfalls Beamte, jetzt nicht mehr. 
Seitdem der Kirche in Art. 15 der Preu- 
ßischen Verfassungsordnung Selbstän- 
digkeit gewährt ist. 
Diseiplinarverhältnisse, Pensionswesen, 
Wittwen= und Waisenversorgung. 
Das Disciplinargesetz von 1852, das 
Pensionsgesetz von 1872, das Gesetz 
von 1882 für die Wittwen und Waisen. 
Das sind nur die grundlegenden Ge- 
setze, dazu viele Novellen und hinzu 
kommen die vielen Gesetze über die 
Lehrer und Geistlichen.
	        

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