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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1918
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
52
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 6314) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche, betreffend die Anwendung des deutsch-osmanischen Vertrags vom 11. Januar 1917 über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte auf die deutschen Schutzgebiete.
Volume count:
6314
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft von Hamburg.

Full text

S 
42 Anlage 1. Hamburg: 
  
Jeder Wähler hat seinen Zettel, auf welchem die Personen, 
denen er seine Stimme geben will, namhaft zu machen sind, nach- 
dem derselbe verdeckt gestempelt worden, persönlich in den ver- 
schlossenen Zettelbehälter zu legen. 
Der Stimmzettel muß von weißem Papier, ohne äußere 
Kennzeichen und derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm 
verzeichnete Name verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Er- 
fordernissen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. 
96#22. 
Die Wahlcommission hat in der amtlichen Wählerliste bei 
dem Namen eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben 
hat, einen betreffenden Vermerk zu machen, und ist ferner von der 
Wahlcommission eine Gegenliste zu führen, in welche der Name 
eines jeden Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, nach der 
Reihenfolge des Erscheinens aufzunehmen ist. 
9 23. 
Die nach Vorschrift des 5 22 aufgenommenen Verzeichnisse der 
gestimmt habenden Wähler bilden später die Grundlage für die 
Prüfung der Gültigkeit der Wahlen durch den betreffenden Aus- 
schuß der Bürgerschaft, welcher auch die Berechtigung der Wähler 
zu berücksichtigen und davon auszugehen hat, daß eine Wahl un- 
gültig ist, wenn so viele Nichtberechtigte mitgestimmt haben, daß 
dies von Einfluß auf das Ergebniß der Wahl gewesen sein kann. 
Entstehen hinsichtlich der Berechtigung von Wählern Zweifel, so ist 
der Ausschuß befugt, von diesen die erforderlichen Nachweise zu 
verlangen und bei den Behörden die behufige Erkundigung einzu- 
ziehen. 
6§.24. 
Sofort nach geschlossener Annahme der Wahlzettel hat die 
Bezirks-Commission, beziehungsweise die Abtheilungs-Commission 
den versiegelten Zettelbehälter zu eröffnen, die abgegebenen Stimm- 
zettel zu zählen und danach das Ergebniß der Wahl zu ermitteln- 
[Ueber die gesammte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von sämmtlichen gegenwärtigen Mitgliedern der betreffenden 
Wahlcommission zu unterzeichnen ist. 
D25. 
Die Wahl geschieht vdurch relative Stimmenmehrheit. Unter 
Personen, welche gleich viel Stimmen bei der Wahl erhalten haben,
	        

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