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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14.)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
    17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)
  • No. 94.) Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend. (94)
  • Beilage 1. Verhaltungsregeln für Dampfkessel-Heizer.
  • Beilage 2.) Bescheinigung über die äußere Untersuchung (Revision) eines Dampfkessels.
  • Beilage 3.) Bescheinigung über die innere Untersuchung (Revision) eines Dampfkessels.
  • Beilage 4.) Bescheinigung über die wiederkehrende Wasserdruckprobe eines Dampfkessels.
  • Beilage 5.) Gebühren-Verzeichnis.
  • No. 95.) Bekanntmachung über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft. (95)
  • No. 96.) Verordnung, die Bekanntmachung der vom Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 8. Dezember 1909 abgeänderten Prüfungsordnung betreffend. (96)
  • No. 97.) Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1910 betreffend. (97)
  • No. 98.) Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betreffend. (98)
  • No. 99.) Verordnung, die Änderung in der Bezeichnung der Dienststellen der staatlichen Straßen- und Wasser-Bauverwaltung betreffend. (99)
  • No. 100.) Verordnung, Gnadengesuche in Verwaltungsstrafsachen betreffend. (100)
  • No. 101.) Verordnung über die Arbeitszeugnisse und Arbeitsbücher der auf Bergwerken beschäftigten Arbeiter. (101)
  • No. 102.) Verordnung über die Bergschiedsgerichte. (102)
  • No. 103.) Verordnung, einige Änderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der nicht schriftlich gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aufsichtsdienste der Zoll- und Steuerverwaltung betreffend. (103)
  • No. 104.) Verordnung, enthaltend Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung vom 9. Januar 1894, Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend. (104)

Volltext

— 681 — 
  
+2 Amtshandlung. Gebühren 
A B □ D 
8 Erörterung und gutachtliche Aussprache über Beschwerden 
wegen Belästigungen 3—5 5—10 5—20 5—30 
9 Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift eines Zeugnisses 
oder einer Bescheinigung sowie eines Revisions= 
buches, wenn solche durch die Schuld des Besitere 
unbrauchbar geworden sid 1,.50 1,50 1,00 1,50 
  
  
  
  
  
Erstreckt sich die unter Nr. 1 gedachte Begutachtung über mehrere Dampfkessel, so ist 
die zu berechnende Gebühr entsprechend zu erhöhen. Der Gesamtbetrag darf aber nicht das 
Doppelte des in der Spalte angegebenen höchsten Einzelbetrages überschreiten. 
Insoweit Amtshandlungen der unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Art am gleichen Tage 
und am gleichen Kessel erledigt werden, ist nur die Gebühr für diejenige Amtshandlung in 
Ansatz zu bringen, für die in dem vorstehenden Gebühren-Verzeichnisse der höchste Gebühren- 
ansatz vorgeschrieben ist. 
  
  
Nr. 95. Bekanntmachung 
über das Steigenlassen von Luftballons mit erhitzter Luft; 
vom 12. Dezember 1909. 
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, 
wer Luftballons, in denen die Luft durch mitgeführtes Feuer erhitzt wird, ins Freie auf- 
steigen läßt. 
Dresden, den 12. Dezember 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Effler.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
	        
Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.

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