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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 6206) Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein.
Bandzählung:
6206
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
    Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

Sp. 101. 
Sp. 192. 
326 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Abschnitt 1I. 
1 An die Stelle des §. 20 Absatz 1 Tit. VII der Verfas- 
sungsurkunde tritt folgende Bestimmung, welche einen Bestandtheil 
der Verfassungsurkunde bildet: 
„Jeves einzelne Mitglied hat das Recht, in dieser Beziehung 
seine Wünsche und Anträge in der Kammer vorzubringen.“ 
2) An Stelle des §. 21 Absatz 1 Tit. VII der Verfassungs- 
urkunde tritt folgende Besstimmung, welche einen Bestandtheil der 
Verfassungsurkunde bilde: 
„Jeder einzelne Staatsangehörige sowie jede Gemeinde kann 
Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an den 
Landtag und zwar an jede der beiden Kammern bringen, welche 
sie durch den hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und 
nach Maßgabe der Geschäftsordnung in Berathung nimmt.“ 
Schlußbestimmungen. 
Mit der Verkündung des vorstehenden Gesetzes! durch das 
Gesetzblatt und durch das Amtsblatt der Pfalz tritt das Gesetz 
vom 25. Juli 1850, den Geschäftsgang des Lanvtages betr., außer 
Wirksamkeit. 
Die Geschäftsbehandlung jeder Kammer richtet sich in Bezug 
auf die durch das gegenwärtige Gesetz der Regelung im Wege der 
Geschäftsordnung anheimgegebenen Punkte nach den bisherigen Be- 
stimmungen bis zu dem Tage, an welchem die revidirte Geschäfts- 
ordnung gemäß Beschluß der Kammer in Wirksamtkeit tritt. 
Gegeben München, den 19. Januar 1872. 
Ludwig. 
Graf v. Hegneuberg- Dux. v. Pfreskschner. 
Frhr. v. Pranckh. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. Fäustle. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
dem Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
 
	        

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