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Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
koeller_anleitung_zweite_pruefung_verwaltung_1893
Titel:
Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
koeller_anleitung_zweite_pruefung_verwaltung_1_1893
Titel:
Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil.
Bandzählung:
1
Erscheinungsort:
Hannover
Herausgeber:
Selbstverlag des Verfassers.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1893
DDC-Sachgruppe:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Volltext

Wie wird die Caution bestellt? 
Wie erfolgt die Verpfändung? 
Was wird deponirt? 
Wie ist es nun mit der Auslosung der 
Papieree 
Wofür haftet die Caution? 
Wie ist nun die Höhe der Cautionen? 
Wenn nun die Frage acut wird, daß die 
Cantion etwas decken soll? 
Gehört die Caution auch zur Concursmasse, 
wenn der Beamte in Concurs geräth? 
Dieselbe wird nur wann zurückgegeben? 
Wenn ein Beamter mehrere cautionspflichtige 
Stellen verwaltet? 
Wann bedürfen Beamte bei Entfernung 
von ihrem Amte keines Urlaubs? 
Dürfen Staatsbeamte Schiedsmänner sein? 
Welche besondere Bestimmung gilt bezüglich 
der Zeugenpflicht der Beamten? 
Darf ein unmittelbarer Staatsbeamter in 
die Kreis= oder Gemeindevertretung 
(Magistrat) gewählt werden? 
Gewisse Beamte dürfen aber gar nicht 
Mitglieder der Stadtverordneten oder 
des Magistrats sein? 
Darf ein Beamter in Organen der kirch- 
lichen Selbstverwaltung thätig sein? 
Solche Aemter der kirchlichen Selbstver- 
waltung sind? 
Bedarf ein Staatsbeamter eines Heiraths- 
consenses? 
Seit wann aufgehoben? 
145 
Durch Verpfändung von auf den Inhaber 
lautenden Obligationen über Schulden 
des Staates oder des Reiches (auch 
einiger Eisenbahnen). 
Durch Uebergabe zum Faustpfande. 
Die Obligationen nebst Talon bis auf vier 
Jahre, die über vier Jahre werden dem 
Besteller gelassen. 
Dies hat die Kasse nicht zu überwachen. 
Für alle aus der Amtsführung zu ver- 
tretenden Mängel und Schäden, nebst ge- 
richtlichen und außergerichtlichen Kosten. 
Das ist verschieden in verschiedenen Ver- 
ordnungen für die einzelnen Beamten- 
klassen bestimmt, Minimum 150./% 
So läßt der Staat die Obligationen ohne 
Weiteres an der Börse verkaufen. 
Nein. 
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses. 
So genügt eine Caution in Höhe der für 
ein Amt bestimmten Caution. 
Bei Eintritt in den Reichstag, Landtag, 
Militärdienst, Schöffen= und Ge- 
schworenenamt und Kreistag. 
Nicht ohne Genehmigung der Central= 
behörde seines Hauptamtes. 
Oeffentliche Beamte dürfen über Umstände, 
auf welche sich ihre Pflicht zur Amts- 
verschwiegenheit bezieht, ohne Genehmi- 
gung der vorgesetzten, bezw. inactive ohne 
Genehmigung der zuletzt vorgesetzt gewe- 
senen Dienstbehörde vernommen werden. 
Er ist berechtigt zur Ablehnung. 
Nach § 31 der Städteordn. von 1853 die- 
jenigen, durch welche Aufsicht des Staates 
über die Städte ausgeübt wird (d. h. 
die Mitglieder derjenigen Behörden). 
Es bedarf der Genehmigung der vorgesetzten 
Dienstbehörde. » 
Gemeindevertreter, Kirchenältester, Mitglie— 
der der Kreis-, Provinzial-, General— 
synode. 
Früher ja, das Personenstandsgesetz vom 
6. 2. 1875 spricht davon, das hatte 
seinen Grund in der Wittwenkasse, weil 
er erklären mußte, mit welcher Summe 
er seine Frau einkaufe. 
Durch § 22 des Gesetzes vom 20. 5. 1882, 
betr. Fürsorge der Wittwen und Waisen. 
10
	        

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