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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Erscheinungsort:
Dresden
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1835
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_sachsen_1908
Titel:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.
Bandzählung:
74
Herausgeber:
Meinhold & Söhne
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
sachsen
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
11. Stück
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
No. 73.) Bekanntmachung, die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betreffend.
Bandzählung:
73
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • 67. Höchste Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung vom 27. April 1868 betreffend. (67)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)

Volltext

577 
Zu §. 66. der Gewerbeordnung. 
S. 43. 
Die Behörden haben rücksichtlich der im zweiten Absah des F. 66 der Gewerbe- 
ordnung erwähnten Verhältnisse nur auf angebrachte Beschwerden in Erörterung ein- 
zutreten und nach Befinden einzuschreiten. 
Zu 8. 67 der Gewerbeordnung. 
S. 44. 
Eine Bestrafung auf Grund der Bestimmungen des §. 67 der G.-O. findet nur 
auf Antrag durch die für Uebertretungen competente Justizbehörde stalt. Wird die Be- 
strafung wegen einer auf Grund des Strasgesetzbuchs strafbaren Handlung beantragt, so 
finden die Bestimmungen des letztern Anwendung und es ist nach Maßgabe der 
Str.-P.-Ordn. zu verfügen. 
Zu F. 70 der Gewerbeorduung. 
S. 45. 
Die Verwaltungsbehörden sind ebenso berechtigt, als verpflichtet, bei solchen Ge- 
werbeunternehmungen, welche durch die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebs oder 
der Localitäten eine Gesahr für die Gesundbeit oder das Leben der Arbeiter herbei- 
führen, sich durch eigene Einsicht, nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen, 
zu überzeugen, ob der Gewerbsunternehmer die zur Abwendung solcher Gefahren geeigne- 
ten Einrichtungen getroffen habe, im entgegengesetzten Falle aber die erforderlichen dies- 
fallsigen Anordnungen zu erlassen und sich demnächst durch Revisionen über Befolgung 
dieser Anordnungen zu vergewissern. 
Diese Anordnungen sind in der Regel mit Fristsehungen und Strafandrohungen zu 
verbinden. In dringenden Zällen können die Behörden von den ihnen nach S. 41 
der G.,O. zuslehenden Befugnissen Gebrauch machen. 
Zu §. 71. der Gewerbeordnung. 
8. 46. 
Bloße Packstuben und ähnliche Locale, in denen nicht fabricirt wird, sind nicht als 
Werkstätten im Sinne des 8. 71 der G.-O. anzusehen. 
Unternehmer, welche bereils Fabrikordnung eingeführt, dieselben aber noch nicht zur 
Kenntniß des Landrathöamtes gebracht haben, haben davon bis spätestens zum Schlusse 
dieses Jahres bei demselben Anzeige zu machen.
	        

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