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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr.84.
Bandzählung:
84
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 6369) Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken.
Bandzählung:
6369
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 2. Händler-Saatkarte.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Widmung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • 1. Abschnitt. Verfassungsgeschichte und staatsrechtliche Natur des Königreichs Württemberg.
  • 2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • 3. Abschnitt. Die Krone.
  • 4. Abschnitt. Der Landtag.
  • 5. Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • 6. Abschnitt. Die Kommunalverbände.
  • 7. Abschnitt. § 30. Gesetze, Verordnungen und Verträge.
  • 8. Abschnitt. § 31. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • 9. Abschnitt. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und der Verkehrsanstalten.
  • 10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern.
  • 11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • 12. Abschnitt. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 13. Abschnitt. Die Finanzverwaltung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Werbung

Volltext

276 
Gewässer und die Benutzung der Öffentlichen 
Gewässer sind in dem Wassergesetz vom 16. De- 
zember 1900 (Reg.-Bl. S. 921) eingehend geregelt. 
Öffentliche Gewässer sind die in natürlichem oder 
künstlichem Bett ständig fließenden Gewässer 
sowie diejenigen Seen, welche einen in gleicher 
Weise ständig fließenden Ablauf haben. Sie sind 
als dem öffentlichen Gebrauch dienende Sachen 
dem Privateigentum entzogen und dem Gemein- 
gebrauch unter Aufsicht der Staatsgewalt nach 
den Bestimmungen des Wassergesetzes überlassen. 
Die nichtöffentlichen Gewässer unterliegen der 
privatrechtlichen Verfügung des Grundeigen- 
tümers. Nutzungsrechte einzelner an öffentlichen 
Gewässern, welche über den Gemeingebrauch hin- 
ausgehen, können nur durch einen besonderen 
staatlichen Verleihungsakt erworben werden. 
Nutzungsrechte einzelner, welche man bisher als 
auf dem Privatrecht beruhend angesehen hat, 
gelten seit dem Wassergesetz als öffentliche 
Nutzungsrechte, deren Ausübung den Vorschriften 
dieses Gesetzes unterliegt. Was die Benutzung 
der öffentlichen Wässer anbelangt, so unter- 
scheidet man 1. den regelmäßig jedermann frei- 
gegebenen Gemeingebrauch (z. B. zum 
Waschen und Baden, Tränken und Schwemmen, 
Nachenfahrt, Eisfahrt); 2. die über den Gemein- 
gebrauch hinausgehende, der polizeilichen 
Erlaubnis bedürftige Benutzung (z. B. 
einfache Bad- und Waschvorrichtungen, Einleitung 
übelriechender oder schädlicher Flüssigkeiten, 
Fähren); durch die Erteilung der polizeilichen 
Erlaubnis, welche im freien Ermessen der Polizei- 
behörden steht, wird ein individuelles Recht nicht 
erworben; 3. die Sonderrechte zu einzelnen 
Nutzungen, durch welche der Gemeingebrauch auf- 
gehoben oder beschränkt wird (z. B. Triebwerke,
	        

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