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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 92.
Bandzählung:
92
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Organe des Staates.
  • I. Der Herzog.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • 1. Die Staatsämter.
  • 2. Die Staatsbeamten.
  • IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
  • V. Die Untertanen.
  • Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Justiz.
  • III. Innere Verwaltung.
  • IV. Das Finanzwesen.
  • V. Die Kirche.
  • VI. Das Schulwesen.
  • Nachtrag.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

58 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
gehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen 
Anspruch auf Pension, sofern ihnen eine solche nicht 
bei ihrer Anstellung ausdrücklich zugesichert worden ist. 
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie 
die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in 
Anspruch nimmt, entscheidet, mit Ausschluß des Rechts- 
wegs, das Gesamtministerium. 
Der Betrag der jährlichen Pension wird nach 
der Zahl der Dienstjahre und nach der Höhe der jähr- 
lichen Besoldung, in deren Genuß sich der Beamte zur 
Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand befand, be- 
rechnet. Die Pension beträgt bis zum vollendeten fünften 
Dienstjahre 25% und steigt mit der Zahl der Dienstjahre 
prozentual. Vom 39. Dienstjahre an beträgt die Pen- 
sion 80% der Besoldung (s. $ 37 Zivilst.-Ges.). In- 
sofern die Besoldung mehr als 7000 Mark beträgt, wird 
der überschießende Gehaltsteil nur mit der Hälfte bei der 
Pensionsberechtigung in Anschlag gebracht. Der höchste 
Satz einer jährlichen Pension, den dieselbe in keinem 
Falle übersteigen darf, ist auf 7000 Mark festgesetzt 
worden. 
Bei vorhandener Bedürftigkeit kann in einzelnen 
Fällen nach landesherrlichem Ermessen eine Erhöhung 
der vermöge der Dienstzeit zustehenden Pension unter 
1800 Mark bis zu diesem Betrage erfolgen. Es darf 
jedoch diese Erhöhung nicht über 10°%0 der der Pensions- 
berechnung zu grunde gelegten Besoldung betragen. 
Ferner kann dann, wenn ein Beamter infolge einer Krank- 
heit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche 
er sich bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung 
desselben ohne eigene Verschuldung zugezogen hat, dienst- 
unfähig wird, die diesem Beamten zu bewilligende Pension 
nach landesherrlichem Ermessen ohne Rücksicht auf die 
Dienstzeit bis zu dem überhaupt zulässigen höchsten Be- 
trage (80° der Besoldung) erhöht werden. Jede Pension 
ist, nötigenfalls durch entsprechende Erhöhung, auf eine 
mit vier in volle Mark teilbaren Summe abzurunden. 
Was die Berechnung der Dienstzeit angeht, so gilt 
als erster Grundsatz, daß sämtliche Dienstjahre zusammen-
	        

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