Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1918
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Volume count:
52
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 93.
Volume count:
93
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 6394) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1918.
Volume count:
6394
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Vierte Anlage zum Haushaltsgesetze. Verzeichnis derjenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitärgerichts, welche unter A 1 bis 8 des Servistarifs fallen.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                                                 Württemberg.                                       525 
Rechts der Petitionen und Beschwerden, so wie zu einer Anklage wegen 
verletzter Verfassung (§ 199), ist jede Kammer auch einzeln berechtigt. 
§ 180. Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann 
den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und zwar ent- 
weder unbedingt, oder mit beigefügten Modificationen. Die Verwerfung 
muß aber jederzeit mit Anführung der Gründe geschehen. 
§  181 1). Für die Beratung und Beschlußfassung über den Haupt- 
etat (§ 111) gelten folgende Bestimmungen: 
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer unter Beachtung 
des § 110 in Beratung gezogen und es wird von ihr zunächst 
über die einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt. 
Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten 
Kammer zur Beratung und Beschlußfassung mitgeteilt. Hat 
sich dabei die Erste Kammer für Abänderung eines von der Zweiten 
Kammer gefaßten Beschlusses erklärt, so hat die Zweite Kammer 
den Gegenstand einer nochmaligen Beratung und Beschluß- 
fassung zu unterziehen. Wenn hiebei die Zweite Kammer einen 
von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Beschluß 
faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Ständeversammlung. 
Diejenigen Steuern, deren Sätze im Wege der ordentlichen 
Gesetzgebung fest bestimmt sind, werden, außer in dem Fall 
der Ablehnung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen so lange 
und insoweit forterhoben, als nicht beide Kammern über die 
Ablehnung der Steuer oder die Ermäßigung des Steuersatzes 
einverstanden sind. Eines übereinstimmenden Beschlusses beider 
Kammern bedarf es, wenn eine Steuer, für welche in einem 
Steuergesetz ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem höheren 
Betrag erhoben werden soll. 
Nach erfolgter Beschlußfassung über die einzelnen Titel des 
Hauptetats wird über den letzteren im ganzen zuerst in der 
Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hiebei 
von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer an- 
genommene Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die 
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt und 
wird alsdann nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen der Stände- 
beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle Stimmengleichheit 
eintreten, so hat der Präsident der Zweiten Kammer die Ent- 
scheidung.  
Bei der Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen und über 
Veräußerungen von Bestandteilen des Kammerguts, auch wenn sie in 
Verbindung mit der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt, sind 
beide Kammern gleichberechtigt. 
§ 182. In allen andern Fällen gilt der Grundsatz, daß nur solche 
Beschlüsse, worüber beide Kammern, nach gegenseitiger Mittheilung, 
einverstanden sind, an den König gebracht und von dem Könige bestätigt 
werden können. 
 
 
 
 
1) Vgl. Anmerkung zu § 129.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.