Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1918
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
52
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 99.
Volume count:
99
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 6408) Gesetz über das Branntweinmonopol.
Volume count:
6408
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

334 & 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
2. Sowohl die Wahlhandlung und die Ermittelung des Wahlergeb- 
nisses in den Wahlbezirken als die Feststellung des Wahlresultates für 
die Wahlkreise sind öffentlich‘) Es wird dadurch die Ordnungs- 
mäßigkeit und Redlichkeit des Verfahrens unter die Kontrolle der 
Wahlberechtigten gestellt. Andererseits wird die Ordnung und Ruhe 
der Wahlhandlung dadurch gesichert, daß während derselben im Wahl- 
lokal weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch 
Beschlüsse gefaßt werden dürfen, außer den durch die Leitung des 
Wahlgeschäfts bedingten Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvor- 
standes. 
3. Unberechtigten Einwirkungen der Regierung auf die Stimmen- 
abgabe und Feststellung des Wahlergebnisses und der Möglichkeit eines 
Verdachtes, daß dergleichen vorgekommen sei, ist durch die Vorschrift 
vorgebeugt, daß die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokoll- 
führer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer 
bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ein un- 
entgeltliches Ehrenamt ist und nur von Personen ausgeübt werden 
kann, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden ?). 
4. Das Reichsstrafgesetzbuch hat die freie und ordnungsmäßige 
Vornahme der Wahlen durch vier spezielle Strafsatzungen geschützt. 
a) Wer einen Deutschen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit 
einer strafbaren Handlung verhindert, in Ausübung seiner staats- 
bürgerlichen Rechte zu wählen oder zu stimmen, wird mit Gefängnis 
nicht unter sechs Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren 
bestraft. Der Versuch ist strafbar. 8 107°). 
b) Ein Beamter unterliegt dieser Bestrafung selbst dann, wenn er 
die in $ 107 verbotene Handlung ohne Gewalt oder Drohung, aber 
durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten 
Mißbrauchs derselben begangen hat). $ 339, Abs. 3. 
c) Wer ein unrichtiges Ergebnis der Wahlhandlung vorsätzlich 
herbeiführt, wird, wenn er mit der Sammlung von Wahlzetteln oder 
mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt ist, mit 
Gefängnis von einer Woche bis zu drei Jahren bestraft; wenn er nicht 
1) Wahlgesetz 8 9, Abs. 1. Wahlreglement $ 26, Abs. 3. Nicht bloß Wahlbe- 
rechtigte, welche dem Wahlbezirk oder Wahlkreise angehören, sondern alle Personen, 
denen das Reichstagswahlrecht zusteht, dürfen den Wahlverhandlungen beiwohnen. 
Vgl. Reger Bd. 11, S. 82; Bd. 13, S. 104. 
2) Wahlgesetz $ 9, Abs. 2. Wahlreglement $ 10, 26. 
3) Vgl. Drenkmann in Goltdammers Archiv Bd. 17, S. 168ff.; John in v. 
Holtzendorffs Handbuch des Deutschen Strafrechts II, S.83 ff.; Dochow, Art. Wahl- 
vergehen in v. Holtzendorffs Rechtslexikon; Schneidler im Gerichtssaal 1888, S. 1 ff.; 
Binding, Lehrbuch. Besonderer Teil H,2, S.821 f.;, Max Ernst Mayer in der 
Vergleichenden Darstellung des deutschen u. ausl. Strafrechts (Berl., Otto Liebmann), 
Bad. I, S. 272 ff. 
4) Vgl. hierzu Oppenhoff, Strafgesetzbuch Note 9 zu $ 339 und Mevesin 
v. Holtzendorffs Handbuch Il, S. 973 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment