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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
oeffentliches_recht_der_gegenwart
Titel:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
bayern
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
rhamm_oeffentliches_recht_der_gegenwart_band_4_1908
Titel:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Bandzählung:
4
Erscheinungsort:
Tübingen
Herausgeber:
J- C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
braunschweig
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
I. Die Staatsverfassung.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • Register
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • § 1. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Die Staatsverfassung.
  • II. Die Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Volltext

82. Die Staatsangehörigen. 9 
  
J. Die Staatsverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Die Grundlagen des Staats. 
2. Die Staatsangehörigen. Der Staatsgewalt sind unterworfen die dem Staat 
angehörenden Rechtssubjekte und diejenigen physischen Personen, welche sich im Ge- 
biet des Staats, ohne ihm anzugehören, aufhalten. Die NLO. nannte jene, soweit 
es sich nicht um juristische Personen handelte, Landeseinwohner, diese Fremde. Die 
Fremden genossen während ihres Aufenthalts im Herzogtum den Schutz der Gesetze 
unter der Verpflichtung zu deren Beobachtung, die Landeseinwohner sämtliche „durch 
Verfassung und Gesetz zugesicherten Rechte, vorbehaltlich der in bezug auf die Aus- 
übung einzelner Rechte geltenden Beschränkungen“ (NLO. 5 25). Als besondere, im 
Landeseinwohnerrecht enthaltene Rechte bezeichnete die NLO. Religionsfreiheit, 
Freiheit der Meinungen, Freiheit der Presse und des Buchhandels, Sicherheit der 
Person und des Eigentums, freie Wahl des Berufs, Rechtsgleichheit zum Staats- 
dienst, Freiheit der Auswanderung ohne Erlegung einer Abzugssteuer, Recht der Bitte 
und Beschwerde. Landeseinwohner war, wer „auf gesetzliche Weise das Recht des 
Wohnsitzes innerhalb der Grenzen des Staatsgebietes — und zwar in einer Gemeinde 
desselben — erworben" hatte (NLO. §5 24 und 42). Das Recht des Wohnsitzes in 
der Gemeinde, das „Wohnortsrecht“ entstand und erlosch nach dem G. vom 23. Januar 
1582 Nr. 81) im wesentlichen aus eben den Gründen, welche jetzt Erwerb und Verlust 
der Reichs= und Staatsangehörigkeit regeln, nur daß ein wahlweiser Wechsel des 
Wohnortsrechts sich unter schwereren Bedingungen vollzog und ein Erlöschen durch 
Nichtgebrauch nicht eintrat. Die Aufnahme Fremder (Verleihung des Wohnorts- 
rechts an dieselben) hing nicht ausschließlich vom Ermessen der Gemeindebehörde ab, 
sondern bedurfte noch — wegen der Folge des Landeseinwohnerrechts — der Geneh- 
migung des Staatsministeriums. Auch ein nach Einführung der Gewerbefreiheit im 
Herzogtum erlassenes G. vom 3. August 1864 Nr. 42, welches die Verkehrsverhältnisse 
in manchen Hinsichten freier gestaltete, gewährte zwar dem ortsfremden Inländer nach 
sechsjähriger Dauer seines Aufenthalts in der Gemeinde einen gerichtlich verfolgbaren 
Anspruch auf Verleihung des Wohnortsrechts, ließ aber die Bestimmungen hinsichtlich 
der Fremden unverändert. 
In diesen Rechtszustand griffen nach einander ein der Art. 3 der Bd.-bez. R V., 
  
1) Die Nummern der braunschweigischen Gesetze und Verordnungen entsprechen der Auf- 
einanderfolge der Nr. der amtlichen Gesetz= und Verordnungssammlung, in welcher die Ver- 
kündigung erfolgt.
	        

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