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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_der_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
rhamm_oeffentliches_recht_der_gegenwart_band_4_1908
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Volume count:
4
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J- C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
braunschweig
Publication year:
1908
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Gesetz und Verordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • § 1. Geschichtliche Einleitung.
  • I. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Dritter Abschnitt. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt.
  • § 21. Gesetz und Verordnung.
  • § 22. Die Enteignung.
  • II. Die Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

64 Dritter Abschnitt. Die allgemeinen Funktionen der Staatsgewalt. 864. 
  
tung richtet sich nach der inhaltlichen Bedeutung der Gesetze und besteht dem- 
entsprechend entweder im Recht der Zustimmung oder hat sich auf Erteilung von 
Rat und Gutachten zu beschränken. Sie wird ausgeübt teils von der Landesver- 
sammlung selbst, teils — zwischen den Landtagen und während deren Verta- 
gungen 1) — innerhalb gewisser Grenzen vom landständischen Ausschuß. 
Der Zustimmung der Landesversammlung bedarf es (NO. 498): 
1. wenn das Landesgrundgesetz, die zu Bestandteilen desselben erklärten oder 
die mit ihm erlassenen Gesetze ergänzt, erläutert oder abgeändert werden 2), 
2. wenn neue organische Staatseinrichtungen getroffen oder die bestehenden 
geändert werden sollen, 
3. wenn Landesgesetze gegeben, aufgehoben, abgeändert, authentisch interpre- 
tiert werden sollen, die das Landes-, Finanz= und Steuerwesen betreffen 3). 
Bei den vorstehend nicht erwähnten, namentlich bei den „das Landespolizei- 
wesen“ betreffenden Gesetzen ist, falls in ihnen nur „Polizeistrasen bis zu einmo- 
natigem einfachen Gefängnis (dem ehemaligen Gegensatz zu „geschärftem“ Gefäng- 
nis) oder diesem entsprechender Geldstrafe“ angedroht werden sollen (Strafen, 
  
1) In den §S 121 u. 123 der RLO. welche die Befugnisse des Ausschusses bei der Gesetz- 
gebung näher festsetzen, fehlen allerdings die Worte: „.und während deren Vertagungen“, ob- 
wohl nach § 59 die Landschaft ihre verfassungsmäßige Wirksamkeit im allgemeinen zu üben 
hat entweder durch die Ständeversammlung selbst oder „zwischen den Landtagen und während 
deren Vertagung" durch das Organ des ständischen Ausschusses. Wenn kein Redaktionsver- 
sehen vorliegt, muß man daher annehmen, daß nach Absicht des Gesetzes die Zuständigkeit des 
Ausschusses auf dem Gebiet der Gesetzgebung hat beschränkt werden sollen auf die Zeit zwischen 
den einzelnen Landtagen — vermutlich, weil die Landtagsverhandlungen nach §# 146 der NLO. 
binnen drei Monaten vollendet sein sollten und innerhalb einer so kurz bemessenen Frist für 
öftere und längere Vertagungen, während deren jenes Recht praktisch sich hätte verwerten 
lassen, kein Raum blieb. Als dann aber schon der erste ordentl. LT. zwei Jahr lang sich hin- 
zog, ward im Laufe einer eingetretenen längeren Vertagung die Mitwirkung des Ausschusses 
bei Erlaß eines Gesetzes sofort von der Regierung in Anspruch genommen, vom Ausschuß nicht 
versagt und bei Beratung des von diesem zu erstattenden Rechenschaftsberichts auch in der 
Landesversammlung nicht beanstandet. Seitdem ist diese Praxis Jahr aus Jahr ein, ohne je- 
mals Widerspruch zu erfahren, befolgt worden und die Verfassung in diesem Punkte tatsächlich 
aumgedeutet". 
2) Zu Bestandteilen des LGr G. sind erklärt worden: 1. G., die ohne besondere ständische 
Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen der Kammer und des ver- 
einigten Kloster-- und Studienfonds betr. vom 20. Dezember 1834 (VO. Sammlung 1835 
Nr. 3), 2. G. über die Verhältnisse und die Verwaltung der herzogl. Leihhausanstalt — zu- 
letzt vom 20. August 1867 Nr. 72 mit verschiedenen Ab G. 3. Vereinbarung über die Verwal- 
tung der Wertpapiere des Staates, im LA. vom 12. Juni 1874 Nr. 31, Anl. B, 4. G. die 
provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betr. vom 16. Fe- 
bruar 1879 Nr. 3 mit Ergänzung vom 12. Febr. 1886 Nr. 9 und authentischer Erklärung 
vom 4. Dezemb. 1902 Nr. 48 (s. & 6 unter 2), 5. G. betr. Uebertragbarkeit der zu Bauten 
durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904 Nr. 44. Ferner gilt 
herkömmlich als Bestandtcil des LGre#. der Finanz-Nebenvertrag vom 12. Oktober 1832. — 
Ueber die bei Ergänzung, Abänderung, Aufhebung dieser Verfassungs-Gesetze und Vereinba- 
rungen, wie bei der NL O. selbst erforderlichen verstärkten Stimmenmehrheit s. 8 13 S. 30. — 
„Mit dem LEr. erlassen“ sind das Wahlgesetz, die GO. für die Landesversammlung, das G. 
über den Zivilstaatsdienst, und die Gesetze über Organisation und Geschäftskreis der Ministe- 
rialkommission, der Kreisdirektion, der Kammer, des Finanzkollegiums u. der Steuerdirektion 
(LA. vom 12. Oktober 1832 Art. 1). Abänderungen dieser Gesetze erfolgen mit einfacher 
Stimmenmehrheit. 
3) Die NLO. nennt hier noch Gesetze, welche die Militärpflicht und die Aushebung der 
Mannschaften, das bürgerliche und Strafrecht, den bürgerlichen und Strafprozeß betreffen. In- 
soweit jetzt: RV. Art. 4 Nr. 10 und 14, Art. 57—68. Zulässig geblieben ist der Erlaß von 
Landesgesetzen über Materien, die nicht Gegenstand des StGBB. sind, und im Zivilrecht nach 
Maßgabe des Art. 3 des EG. zum BG#.
	        

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