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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 25. - b) Dessen Folgen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • § 24. - 1. Landeseinwohnerrecht. - a) Dessen Erwerbung.
  • § 25. - b) Dessen Folgen.
  • § 26. - c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. - Erbhuldigungdeid.
  • § 27. - d) Dessen Erlöschen.
  • § 28. - 2. Fremde.
  • § 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
  • § 30. - b) Freiheit der Meinungen.
  • § 31. - c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
  • § 33. - Fortsetzung.
  • § 34. - e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit.
  • § 35. - f) Auswanderung.
  • § 36. - g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
  • § 37. - h) Aufhebung der Feudalrechte.
  • § 38. - i) Recht der Beschwerde.
  • § 39. - 4. Einzelne Pflichten. - a) Staatslasten.
  • § 40. - b) Waffendienst.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 116 — 
des Kapitels ist mithin der Ausdruck „Untertanen“ insofern ungenau gewählt, als 
der § 28 ausschließlich, der § 30, 38 und 39 zugleich auch von den „Fremden“ 
handelt. — Auch die neuere Staatsrechtslehre führt die Untertanenverpflichtungen 
fast durchweg auf die beiden Gesichtspunkte des Gehorsams und der Treue 
zurück (so namentlich Laband, Bd. 1, S. 131 f.; anderer Meinung: G. Meyer, 
§ 224, Anm. 1), sie gibt aber der Treupflicht ihrem juristischen Inhalt nach 
im Gegensatz zu der Auffassung früherer Zeiten nur eine negative Bedeutung, 
als der „Rechtspflicht zur Unterlassung von Handlungen, welche auf eine 
Beschädigung des Staates oder auf eine Verletzung der dem vornehmsten 
Vertreter desselben schuldigen Pietät (Hoch= und Landesverrat und Majestäts- 
beleidigung) abzielen“. 
8 26. 
c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. 
Erbhuldigungseid. 
Nur Landeseinwohner sind zur Ausübung politischer Rechte 
im Herzogthume befugtt). 
Alle männlichen Landeseinwohner sind nach zurückgelegtem 
ein und zwanzigsten Lebensjahre verpflichtet, den Erbhuldigungs- 
eid zu leisten?). Dieser soll also lauten: 
„Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Durchlauchtigsten 
„Landesfürsten und dessen Nachfolgern an der Landes- 
„regierung aus dem Durchlauchtigsten Hause Braun- 
„schweig 3), sowie Gehorsam den Gesetzen ).“ 
1) Durch das Gesetz vom 3. August 1867 Nr. 55 ist an die Stelle des 
§ 1 des (Landes-)Wahlgesetzes für den Norddeutschen Bund vom 13. November 
1866, welcher das Wahlrecht auf unbescholtene Landeseinwohner, die das 
25. Lebensjahr zurückgelegt hatten, beschränkte, die Bestimmung gesetzt: „Wähler 
ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines Staates des Norddeutschen Bundes, 
welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat“; zugleich wurde der Abs. 1 des § 26 
der N. L.-O., soweit er der Ausübung dieses Wahlrechts entgegensteht, außer 
Wirksamkeit gesetzt. Jetzt: Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes 
vom 31. Mai 1869, § 4. Auch in anderer Beziehung hat die Reichsgesetz- 
gebung gewisse Einschränkungen des in Abs. 1 aufgestellten Grundsatzes herbei- 
geführt: G. V.-G. § 31, 36, 84, 113. 
2) Tatsächlich ist die Erfüllung der Verpflichtung nie allgemein gefordert 
und zumal in den letzten Jahrzehnten der Eid nur von denen geleistet, die in 
ein besonderes Dienstverhältnis als Staats-, Kirchen-, Schul= und Gemeinde- 
beamte getreten sind, desgleichen von den Abgeordneten nach Maßgabe des 
8 132 der N. V.O.
	        

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