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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. - i) Recht der Beschwerde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • § 24. - 1. Landeseinwohnerrecht. - a) Dessen Erwerbung.
  • § 25. - b) Dessen Folgen.
  • § 26. - c) Bedingungen der Ausübung politischer Rechte. - Erbhuldigungdeid.
  • § 27. - d) Dessen Erlöschen.
  • § 28. - 2. Fremde.
  • § 29. - 3. Einzelne Rechte. - a) Religionsfreiheit.
  • § 30. - b) Freiheit der Meinungen.
  • § 31. - c) Freiheit der Presse und des Buchhandels.
  • § 32. - d) Sicherheit der Person und des Eigenthums.
  • § 33. - Fortsetzung.
  • § 34. - e) Freie Wahl des Berufs und Rechtsgleichheit.
  • § 35. - f) Auswanderung.
  • § 36. - g) Ablösbarkeit der gutsherrlichen und sonstigen Realrechte.
  • § 37. - h) Aufhebung der Feudalrechte.
  • § 38. - i) Recht der Beschwerde.
  • § 39. - 4. Einzelne Pflichten. - a) Staatslasten.
  • § 40. - b) Waffendienst.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 131 — 
1) Dieser Zwischensatz verdankt seine Entstehung einem Antrage der 
Ständeversammlung. Das weitergehende Ersuchen derselben, dem Bittsteller 
bei abschlägiger Bescheidung auch die Beweggründe mitzuteilen, ist dagegen 
von der Regierung abgelehnt mit dem Bemerken, daß sie zwar regelmäßig die 
Gründe dem abschlägigen Bescheide beifüge, aber gerechtes Bedenken tragen 
müsse, dem Bittsteller ein verfassungsmäßiges Recht darauf zu gewähren, da 
alsdann unbedeutsame und böswillige Supplikanten die Regierung zu endlosen 
Verhandlungen nötigen und die Behörden ohne wesentlichen Nutzen noch mehr 
mit Geschäften überladen würden, als es ohnehin schon der Fall sei (Rück- 
schreiben vom 28. September 1832). Diese Erwiderung, die sich nicht binden 
will, auf das bisher Übliche verweist und damit dem guten Willen das Meiste 
überläßt, die Unbestimmtheit des Begriffes der „Bescheidung“, sowie die un- 
mittelbare Verbindung des Beschwerderechts mit dem Rechte der Bitte, lassen 
es als ausgeschlossen erscheinen, daß durch den § 38 ein wirklicher Rechtsschutz 
gegenüber behördlichen Eingriffen, ein Anspruch auf sachliche Prüfung und 
sachliche Entscheidung habe zugestanden werden sollen (vgl. auch O. Mayer, 
Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 154 f.); vielmehr hat das Recht der 
„förmlichen Beschwerde“ erst seine Anerkennung und Ausbildung durch weitere 
Einzelgesetze erhalten, die allerdings nicht immer einen Instanzenzug bis zur 
„obersten Staatsbehörde“ zulassen. An Stelle der Beschwerde an das Staats- 
ministerium ist auf Grund des Gesetzes vom 14. März 1895 Nr. 25 als- 
dann der Regel nach die Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof getreten, doch 
blieb auch in einzelnen Fällen jene neben dieser wahlweise zugelassen. Der 
Gedanke, daß dieser Gang der Entwickelung in Widerstreit mit dem § 38 sich 
setze, und daß somit die Einräumung eines geordneten Beschwerde= und Rechts- 
weges, der über die durchaus unbestimmten Zusagen jenes Paragraphen weit 
hinausgeht, der für die Abänderung des Landesgrundgesetzes erforderten Stimmen- 
mehrheit bedürfe, hat der Gesetzgebung überall und wohl mit Grund fern 
gelegen. Beschwerde bei der Landesversammlung: N. L.-O. § 114. 
8 39. 
4. Einzelne Pflichten. 
a) Staatslasten. 
Die Theilnahme an den Staatslasten trifft Alle, welche 
im Staatsgebiete wohnen oder Grundeigenthum besitzen, allgemein 
und nach gleichmäßigen Grundsätzen 1). Nur Erlasse, jedesmal 
höchstens für die Dauer einer Finanzperiode, keine Befreiungen von 
denselben können bewilligt werden 2). Die Fürstl. Schlösser, Paläste, 
Gebäude und Gärten und das Grundeigenthum und Einkommen 
der Kirchen und übrigen frommen Stiftungen, soweit dasselbe jetzt 
9*
	        

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