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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

Object: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. - a) Gemeinde-Bezirke.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 41. - a) Gemeinde-Bezirke.
  • § 42. - b) Gemeindegenossen.
  • § 43. - c) Markgenossen.
  • § 44. - d) Bildung neuer Gemeinden.
  • § 45. - e) Vermögensverhältnisse. 1. - In Beziehung zum Staate.
  • § 46. - Fortsetzung.
  • § 47. - 2. Mehrerer Gemeinden.
  • § 48. - 3. Einzelner Gemeindemitglieder.
  • § 49. - f) Gemeindelasten. - 1. Allgemeine Pflicht dazu.
  • § 50. - 2. Deren rechtliche Begründung.
  • § 51. - 3. Entschädigung wegen allgemeiner Lasten.
  • § 52. - g) Gemeindebeamten.
  • B. Besondere Bestimmungen.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 136 — 
der staatlichen Bevormundung zu beseitigen. Man verhehlte sich freilich keines- 
wegs, daß die Verwirklichung des Rechts der freien Selbstverwaltung in den 
Landgemeinden, auch innerhalb der gesetzten und gebotenen Grenzen, ein Wag- 
nis sei, das leicht mißglücken könne. Wenn vor wenigen Jahren gegenüber 
dem Entwurf vom November 1844 in der Landtagskommission das Urteil dahin 
gegangen war, daß „ohne alles Bedenken in der Zügelung der Landgemeinden 
weit mehr nachgelassen werden müßte, als wirklich geschehen sei“, so sprach in 
Hinsicht des neuen Entwurfs der Kommissionsbericht vom 26. Oktober 1849 
die Besorgnis aus, ob nicht der jetzt beabsichtigte große Fortschritt bedenklich 
sein möchte, da es in vielen Gemeinden an Elementen fehle, die zur Bildung der 
Gemeindeorgane erfordert würden. Durch die Erfahrung ist diese Befürchtung 
längst als grundlos erwiesen. Nicht minder, wie die auf der Grundlage des 
Gesetzes von 1834 revidierte Städteordnung vom 19. März 1850, hat auch 
die am gleichen Tage als Gesetz veröffentlichte Landgemeinde-Ordnung sich im 
Laufe der Jahre durchaus bewährt und ist zum Ausgangspunkt der Entwicke- 
lung eines kraftvollen Gemeindelebens geworden. Die neuerdings erfolgte Um- 
arbeitung beider Gemeindeordnungen, deren Ergebnis in den Gesetzen vom 
18. Juni 1892 Nr. 32 und 35 vorliegt, war teils infolge der in den letzten 
Jahrzehnten zahlreich ergangenen, abändernden oder eingreifenden Reichs= und 
Landesgesetze notwendig, teils wünschenswert geworden, um verschiedene sachliche 
Anderungen eintreten zu lassen und bei einigen Bestimmungen die in der 
Gesetzesanwendung hervorgetretenen Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers 
durch eine genauere Fassung zu beseitigen. 
2) Wie ein gelegentlich der Verhandlungen über den ersten Entwurf einer 
L.-G.-O den Ständen zugegangenes Schreiben des Staatsministeriums vom 
27. Dezember 1844 (Anl. 3 zu Prot. 77 des 4. ordentlichen Landtages) näher 
ausführt, haben die §§ 41 und 42 nur allgemeine Vorschriften der Verordnung 
vom 4. Mai 1830, das Wohnortsrecht der Untertanen betreffend, wiederholen 
sollen. Der Abs. 1 des § 41 ist wörtlich wieder ausgenommen im § 7 der 
L.-G.-O. vom 19. März 1850, doch ist nach dem § 8 derselben die Absonde- 
rung größerer Forstbezirke und mit diesen im Zusammenhang liegender Grund- 
stücke, sowie an den Landgrenzen belegener Grundflächen, die einem inländischen 
Gemeindeverband bisher nicht angehört haben, zu selbständigen Gemarkungen 
für statthaft erklärt. — In der St.-O. von 1834 entsprach dem § 41, Abs. 1 
der N. L.-O. der § 5. Jetzt: St.-O. vom 18. Juni 1892, §4, L.-G.-O. 8 6 
und 7. 
3) Über die Frage, zu welcher Gemeinde die einzeln belegenen Amter, 
Klöster, Vorwerke, Landgüter, Fabriken, Manufakturen und sonstigen gewerb- 
lichen Niederlassungen in Ansehung des Wohnortsrechts zu rechnen seien, hatte 
der § 38 der Verordnung vom 4. Mai 1830 Bestimmungen getroffen und in 
einer Anlage der Verordnung war eine Feststellung der einzelnen Gemeinde- 
bezirke erfolgt. Die Ergänzung dieses bald hernach als nicht ganz vollständig 
erkannten Verzeichnisses ist in der N. V.-O. dem Verordnungswege vorbehalten, 
weil die Mitwirkung der Stände bei der Gesetzgebung sich auf allgemeine
	        

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