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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 155. - c) Contrasignatur.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • § 153. - 1. Staatsdienst. - a) Verantwortlichkeit.
  • § 154. - b) Eid der Zivil-Staatsdiener.
  • § 155. - c) Contrasignatur.
  • § 156. - d) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsministeriums.
  • § 157. - e) Gesetz über den Staatsdienst.
  • § 158. - 2. Staatsministerium.
  • § 159. - 3. Ministerial-Commision.
  • § 160. - 4. Kreis-Direktionen.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 226 — 
neten übereinstimmend anerkannt ist (Sitzung vom 12. Mai 1849), auch auf 
die Erteilung von Militärchargen und sie hat herkömmlich auch Anwendung 
gefunden auf Verleihung von Orden und Ehrenzeichen. Nicht hierher gehören 
dagegen die persönlichen Kundgebungen des Landesherrn, z. B. die Antwort auf 
eine Adresse der Stände u. a. In Beziehung auf Kirchengesetze und Kirchen- 
verordnungen ist die Notwendigkeit der Kontrasignatur ausdrücklich festgestellt 
durch § 4, Abs. 2 des Gesetzes vom 27. März 1882 Nr. 16. Sie ersetzt 
hier das placetum regium, dessen der Staat bei anderen Konfessionen bedarf. 
Durch die Kontrasignatur eines Kirchengesetzes übernimmt daher das betreffende 
Mitglied des Staatsministeriums die Verantwortlichkeit dafür, daß das Gesetz 
nichts enthält, was den staatlichen Normen widerstreiten und die staatlichen 
Interessen beeinträchtigen würde. 
2) Neben den Regierungshandlungen, welche die Unterschrift des Landes- 
herrn tragen, hat sich aus der älteren Zeit eine Form landesfürstlicher Erlasse 
in Ubung erhalten, in welcher die Unterschrift des Landesherrn durch die Bezug- 
nahme auf dessen besondere Anordnung („auf höchsten Spezialbefehl“) ersetzt 
wird. Ihre Zulässigkeit wird ausdrücklich anerkannt im Z.-St.-D.-G. vom 
12. Oktober 1832 Nr. 21, § 7 (ietzt: Z.-St.-D.-G. von 1889, 5 5, Abf. 2) 
und hinsichtlich der Kirchengesetze und Kirchenverordnungen im Gesetz vom 
27. März 1882 Nr. 16, 8 4. 
8 156. 
d) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsministeriums. 
Die stimmführenden Mitglieder des Staatsministeriums sind 
insbesondere für die Verfassungs= und Gesetzmäßigkeit der von 
ihnen contrasignirten oder unterzeichneten Verfügungen verant- 
wortlich:) 2). 
Diese Verantwortlichkeit trifft denjenigen höchsten Staats- 
beamten, welcher contrasignirt oder unterzeichnet hat, persönlich, 
und ohne Zulassung der Berufung auf eine vorher mündlich 
oder schriftlich erklärte abweichende Meinung 5). 
1) Während die Kontrasignatur als ein Mittel, die Echtheit der Erlasse 
zu verbürgen oder Mißbrauch der Namensunterschrift des Fürsten zu verhüten, 
schon durch ein Reskript des Herzogs August Wilhelm vom 29. Mai 1714 
angeordnet war und während nach der E. L.-O. sogar alle nicht mit ihr ver- 
sehenen Verfügungen des Landesherrn in Landesangelegenheiten als erschlichen 
gelten sollten, ist die persönliche, rechtliche Verantwortlichkeit der kontra- 
signirenden Minister erst durch die N. L.-O. begründet. Vgl. auch Otto, 
Staatsrecht, S. 103, Anm. 4. Die Aufnahme dieses Grundsatzes in die Ver- 
fassung ist zwar angeregt von der landständischen Kommission, durchgesetzt aber 
dem widerstrebenden Gesamtministerium gegenüber im wohlverstandenen, eigenen
	        

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