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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • § 161. - 1. Sonderung des Fürstl. Haushalts von dem Staatshaushalte.
  • § 162. - 2. Kammergut.
  • § 163. - 3. Stifter St. Blasii et Cyriaci.
  • § 164. - 4. Rechtsverhältnisse des Kammerguts.
  • § 165. - Fortsetzung.
  • § 166. - 5. Verwaltung des Kammerguts.
  • § 167. - 6. Verwendung des Cammerguts.
  • § 168. - 7. Cammer-Etat und Rechnungen.
  • § 169. - 8. Bedarf des Landesfürsten.
  • § 170. - Fortsetzung.
  • § 171. - 9. Apanagen, Mitthümer und Schloßbaukosten.
  • § 172. - 10. Bedarf des Landes.
  • § 173. - 11. Steuerverwilligung. - a) Recht und Pflicht der Verwilligung.
  • § 174. - Fortsetzung.
  • § 175. - b) Umfang des Steuerverwilligungsrechts.
  • § 176. - c) Art der Steuerausschreiben.
  • § 177. - d) Dauer der Verwilligung.
  • § 178. - Fortsetzung.
  • § 179. - Fortsetzung.
  • § 180. - e) Ausnahmen von dem ständischen Bewilligungsrechte.
  • § 181. - Fortsetzung.
  • § 182. - 12 Steuerdirection.
  • § 183. - 13. Finanz-Collegium.
  • § 184. - 14. Staatshaushalts-Etat.
  • § 185. - Fortsetzung.
  • § 186. - 15. Leihaus-Anstalt.
  • § 187. - 16. Staatsanleihen.
  • § 188. - 17. Beaufsichtigung des Finanzwesens.
  • § 189. - 18. Befugnisse des ständischen Ausschusses im Finanzwesen. - a) Regelmäßige.
  • § 190. - b) Außerordentliche.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 283 — 
graphen wiederholen nur die gleichmäßige Bestimmung des § 165, wo zwischen 
einer Mitwirkung der Stände und des Ausschusses nicht unterschieden wird, 
und sie finden sich schon im Edikt vom 1. Mai 1794. Auch erscheint die 
Einschränkung der Zuständigkeit des Ausschusses sachlich wohl kaum gerecht- 
fertigt, da es sich in den gegebenen Fällen nur um Gegenstände von geringem 
oder zweifelhaftem Werte handeln wird. Das Staatsministerium ist übrigens 
der Auffassung der Ständeversammlung, auch insoweit die Abtretung entbehr- 
licher und wertloser Zubehörstücke des Staatsgutes in Betracht kommt, nach- 
träglich beigetreten (Schreiben vom 18. Dezember 1848, Anl. 1 zu Prot. 3 
des 6. ordentl. Landtages). Doch fehlt es keineswegs an Belegen, in denen 
die hier gewiesene Schranke nicht innegehalten ist, wie andererseits auch in 
Fällen, in denen die Zuständigkeit des Ausschusses begründeteren Bedenken 
unterlag, die Lage der Sache aber eine alsbaldige Entscheidung forderte, der 
Ausschuß keinen Anstand genommen hat, mit Rücksicht auf die besonderen Ver- 
hältnisse die von ihm erbetene Zustimmung zu erteilen. In dieser Hinsicht ist 
zu erwähnen namentlich ein Beschluß vom 8. April 1865 (Verkauf von Zu- 
behör eines Vorwerks zu Ahlshausen für 160000 Taler), hinsichtlich dessen der 
Ausschuß selbst die Bejahung der Zuständigkeitsfrage als eine etwas gezwungene 
Deutung des § 189 bezeichnete, seine Entschließung aber damit rechtfertigte, 
daß ein außerordentlicher Landtag zur Erledigung der Sache füglich nicht habe 
berufen werden können und eine Vertagung des Geschäftsabschlusses ohne er- 
hebliche Nachteile nicht zulässig erschienen sei (Ausschußbericht vom 10. De- 
zember 1866, § 15, Nr. 36; Anl. 29 der Drucksachen des 12. ordentl. Land- 
tages). Der Regel nach hat allerdings der Ausschuß bei Zweifeln über seine 
Zuständigkeit den Ausweg vorgezogen, sich mit der in Antrag gebrachten Ver- 
waltungsmaßregel „gutachtlich“ (N. L.-O. § 124) einverstanden zu erklären 
und damit der auf eigene Verantwortlichkeit handelnden Landesregierung eine 
gewisse und immerhin annehmbare Gewähr für demnächstige nachträgliche Ge- 
nehmigung der Landesversammlung zu bieten. — Eine erhebliche Erweite- 
rung der Zuständigkeit des Ausschusses in Beziehung auf Verwendung von 
Beständen des Kammer= und des Klosterkapitalfonds namentlich zu Ankäufen 
von Grundstücken: Gesetz vom 20. Dezember 1834, § 4, andererseits Zu- 
lässigkeit von Veräußerungen ohne ständische Mitwirkung: ebendort, § 1. 
Über Veräußerungen von Wertpapieren des Staates siehe L.-A. vom 12. Juni 
1874, Anl. B (vgl. § 172, Anm. 8). 
§ 190. 
b) Außerordentliche. 
Wenn außerordentliche Ereignisse die zeitige Versammlung 
des Landtags unthunlich machen, oder wenn Gefahr mit dem 
Verzuge verbunden ist und die ordentlichen Bewilligungen und 
Geldmittel zur Erreichung des Staatszwecks und zur Erhaltung
	        

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