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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 222. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 329 — 
des Herzogs (s. ebendaselbst) beschränkt sich nur auf die pretiosa und mobilia 
zu Wolfenbüttel, die im Testament von der Bibliothek getrennt genannt werden. 
Da von den späteren Landesfürsten letztwillige Verfügungen nicht nachgelassen 
sind, so darf man daher wohl annehmen, daß es sich mit der Bibliothek nicht 
eben anders verhält als mit dem Museum, daß auch sie im Wege des Erb- 
ganges durch Herkommen zu einem Bestandteil des Familiengutes der älteren 
Linie des braunschweigischen Hauses geworden ist. 
Ob an diesen Rechtszuständigkeiten durch den § 222 der N. L.-O. etwas 
hat geändert werden sollen, wird zwar bei dem Mangel zureichenden Aus- 
legungsmaterials nicht mit unbedingter Sicherheit entschieden werden können, 
doch ist die Frage wohl zu verneinen. Die Möglichkeit freilich einer Auf- 
fassung, wie sie schon das Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Februar 
1882 andeutet und der Staatsminister Schulz in der Sitzung vom 9. Dezember 
1882 wiederholt hat, daß jene landesgrundgesetzliche Bestimmung eine auch 
die Eigentumsfrage mit umfassende Bedeutung haben könne, läßt sich wohl 
nicht mit allen den Rechtsgründen bestreiten, die Hampe dagegen anführt. 
Seinem Einwande, daß bei Erlaß der N. L.-O. der Herzog Karl noch gelebt 
habe und daß ihm durch den Verlust der Regierungsgewalt nicht auch die privat- 
rechtlichen Ansprüche auf das Vermögen entzogen worden seien, darf entgegen- 
gehalten werden, daß es sich hier doch immer nur um ein Anfechtungsrecht hätte 
handeln können, der Herzog Karl aber von einem solchen tatsächlich nicht Gebrauch 
gemacht hat, und ebensowenig würde eine Verfügung des Herzogs Wilhelm 
unter Lebenden „wegen der möglichen und derzeit noch stark erhofften Nach- 
kommenschaft“ von vornherein für ungültig zu halten, sondern wiederum nur 
zu Gunsten nachgeborener Erben anfechtbar geworden sein, sofern man über- 
haupt die strengeren Grundsätze des Familienfideikommisses auch für das Recht 
des Familiengutes für schlechthin maßgebend halten will. Indessen würde doch 
eine Umwandlung der beiden Sammlungen in Staatsgut sicherlich in unzwei- 
deutiger Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, auch wäre es schier un- 
verständlich, daß über eine derartige Vereinbarung weder die Verhandlungen 
der Ständeversammlung, noch die Akten des Ministeriums irgend einen Auf- 
schluß erteilen und das Ministerium sich nach wie vor, wie es im Schreiben 
vom 31. März 1873 (s. oben S. 320) hieß, in der Lage befand, archivalische 
Forschungen über die Eigentumsfrage anstellen zu müssen. Auf der anderen 
Seite ist es gewiß von Bedeutung, daß diejenigen Bestimmungen der Regierungs- 
entwürfe, in denen Museum und Bibliothek als fürstliches Stammgut oder als 
Zubehör der Hofstatt hingestellt waren (s. Anmerkung 2), in der ständischen 
Kommission beständig auf Widerstand gestoßen und verworfen sind. Dieser 
Umstand legt die Annahme nahe, daß die Stände die Eigentumsfrage minde- 
stens offen halten wollten und daß man daher absichtlich eine Fassung wählte, 
die diesem Ziel entsprach und die daneben wenigstens die grundsätzliche Un- 
veräußerlichkeit und die Zweckbestimmung der Sammlungen zu Nutz und 
Frommen des Staates für alle Zeit sicherstellte. Einen gewiesenen Anlaß für 
die Forderung dieses Anerkenntnisses bot schon der Rückblick auf die jüngste
	        

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