Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 68 — 
Vorbehalt, in späterer Zeit darauf zurückzukommen, sich genötigt sehe, beide 
Gesetzentwürfe zurückzuziehen. Als dann ungeachtet dieses Vorbehaltes die Sache 
auf sich beruhen blieb, griff der Abgeordnete Haeusler einige Jahre später, auf 
dem 16. ordentlichen Landtage, auf die letzten Verhandlungen zurück in dem 
Antrage (Sitzung vom 13. Dezember 1878), die Landesversammlung möge die 
Regierung ersuchen, die auf dem 14. ordentlichen Landtage unternommene 
Revision der Gesetzgebung über die Zusammensetzung des Landtages und über 
das Wahlgesetz im wesentlichen auf dem Grunde der früheren Vorlage und des 
Kommissionsberichtes der Landesversammlung von neuem in Angriff zu nehmen. 
Allein man trug gerechte Scheu, den Kampf aller gegen alle so bald wieder zu 
beginnen. Im Einverständnis mit der Ansicht der Kommission, daß wohl die 
Verbesserungobedürftigkeit der Verfassungsgesetze aus theoretischen Gründen 
anzuerkennen sein möge, die Erfahrung aber nachteilige Wirkungen der geltenden 
Bestimmungen bisher nicht dargetan habe, ging die Landesversammlung in ihrer 
Sitzung vom 17. Juni 1879 über den erneuten Reformversuch zur Tages- 
ordnung über. 
IV. Nachdem auf dem 19. ordentlichen Landtage das Gesetz, betreffend die 
Anderung der Wahlperioden der Landesversammlung und der Finanzperioden, 
vom 26. März 1888, Nr. 12, vereinbart war, wurde auf dem 22. ordentlichen 
Landtage eine gründliche Umgestaltung des Wahlgesetzes, sowie eine Anderung in 
der Zusammensetzung des Landtages zugunsten der Vertretung der Stadt Braun- 
schweig von neuem in Anregung gebracht durch eine Bittschrift des Bürgervereins 
und der Bezirksvereine zu Braunschweig. Sie ward auch von der Kommission 
des Landtages befürwortet. In der Erwägung indessen, daß die geplante Ein- 
führung einer allgemeinen Einkommensteuer im Herzogtum ohnehin eine Anderung 
des Wahlgesetzes und des Gesetzes über die Zusammensetzung der Landesversamm- 
lung herbeiführen werde, beschloß die Landesversammlung in ihrer Sitzung vom 
14. Februar 1895, über die Bittschrift zur Tagesordnung überzugehen. Schon 
der nächste Landtag leitete eine Steuerreform des Landes nach dem Vorbilde 
Preußens in die Wege. Das Gesetz vom 16. April 1896 hob die Personal- 
stener auf und ersetzte sie durch eine allgemeine Einkommensteuer; der Erlaß 
eines Gemeindeabgabengesetzes und eines Ergänzungssteuergesetzes wurde vor- 
behalten und von der Regierung die Durchführung der neuen Besteuerungsart 
in der Weise zugestanden, daß von der Grund= und Gewerbesteuer bei Fortfall 
der bisherigen Steuererlasse, sowie der Überweisungen von Staatseinnahmen an 
Kreise und Gemeinden 75 Proz. als Staatssteuern außer Hebung gesetzt und 
in entsprechendem Maße den Gemeinden als Stenerquellen überwiesen werden 
sollten. Da die bisherige Zusammensetzung des Landtages mit dem bestehenden 
Steuersystem eng zusammenhing, indem ein Teil der Abgeordneten ihr Amt 
lediglich dem zu zahlenden Höchstmaß von Grund= und Gewerbesteuer verdankte, 
so war mit einer so wesentlichen Umgestaltung der staatlichen Besteuerungs- 
ordnung die Notwendigkeit auch einer Anderung in der Zusammensetzung der 
Landesversammlung unabweislich gegeben. Unterm 3. November 1898 legte 
demnach die Regierung dem Landtage den Entwurf eines Gesetzes, betreffend
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment