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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

Einleitender Teil. 
S. 1. 
Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus. 
Von dem welfischen Eigengut, welches der Enkel Heinrichs des Löwen, 
Otto das Kind, am 21. August 1235 auf dem Mainzer Reichstage in die 
Hand des Kaisers gab, um es als ein Herzogtum und Reichsfahnlehen zurück 
zu empfangen, bildet das Herzogtum Braunschweig in seinem heutigen Bestande 
nur den kleineren Teil. Als jene Belehnung sich vollzog, hatte die herzogliche 
Gewalt sich aus einem Reichsamte heraus längst zu einem eigenen, erblichen 
Rechte entwickelt und die Landesherrschaft der weltlichen Fürsten soeben selbst 
eine ausdrückliche Anerkennung von kaiserlicher Seite erhalten 1), eine Wand- 
lung, die bald dahin führte, daß die Herzogtümer und andere Reichslehen gleich 
den Familiengütern der willkürlichen Teilbarkeit anheimfielen. 
I. Schon Ottos Söhne, Albrecht und Johann, teilten um 1267 das 
väterliche Erbe, dessen Kern sich aus den brunonischen Stammlanden mitsamt 
den Nordheimer, billungischen und Süpplingenburger Hausgütern zusammensetzte. 
Johann wählte die Herrschaft im Lüneburgischen und ward der Stifter des 
älteren Hauses Lüneburg, das im Jahre 1369 wieder erlosch. An Albrecht 
fiel das Land um Braunschweig und Wolfenbüttel (mit Anusnahme von Lichten- 
berg und Twieflingen) nebst Gifhorn, das Kalenbergische, die Herrschaft Ober- 
wald (Göttingen) und das Gebiet vor dem Harze (Grubenhagen). Er begründete 
das ältere Haus Braunschweig und hatte seinen Sitz in der Stadt Braun- 
schweig, dem in ungeteilter Rechtsgemeinschaft verbleibenden Stammorte seines 
Geschlechts. Seine drei älteren Söhne folgten ihm in der Herrschaft, schritten 
aber wiederum zu einer Auseinandersetzung, aus welcher die Linien Gruben= 
hagen, Göttingen und Braunschweig hervorgingen. Indessen gelang es den 
Söhnen des der braunschweigischen Linie angehörenden Herzogs Magnus II. 
„mit der Kette“, nach dem Aussterben des älteren Hauses Lüneburg die unter 
kaiserlicher Begünstigung erhobenen Erbansprüche der Kognaten erfolgreich zu 
bekämpfen und die Lüneburger Lande mit dem eigenen Besitz zu vereinigen (1389). 
Noch vor dem Ausgange des Lüneburger Erbfolgestreites, bald nach dem 
Tode ihres Vaters Magnus, hatten die Braunschweiger Fürsten, die Gebriider 
Friedrich, Bernhard, Heinrich und Otto, einen Vertrag errichtet, dem nach Land 
  
1) In Konstitutionen Friedrichs II. von 1232. 
Rbamm, Verfassungsgesetze. 2. Aufl. 1
	        

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