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Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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Monograph

Persistent identifier:
rhyn_sittenpolizei_1893
Title:
Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.
Author:
Henne am Rhyn, Otto
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Frauenhäuser
Prostitution
Mädchenhandel
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Max Spohr
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
Scope:
195 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Die Sünden der Sittenpolizei unserer Zeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Belgien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Blicke auf überwundene Kulturstufen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Hetären des klassischen Altertums.
  • Dritter Abschnitt. Die Frauenhäuser im Mittelalter.
  • Vierter Abschnitt. Die Wandlungen der Prostitution in neuerer Zeit.
  • Fünfter Abschnitt. Die Sünden der Sittenpolizei unserer Zeit.
  • 1. Frankreich.
  • 2. Belgien.
  • 3. Italien.
  • 4. Schweiz.
  • 5. Deutschland.
  • 6. Oesterreich-Ungarn.
  • 7. England und Indien.
  • 8. Rußland.
  • 9. Der ferne Osten.
  • Sechster Abschnitt. Der Handel mit weißen Sklavinnen, deren Loos und Ende.
  • 1. Die Voraussetzungen dieses Handels.
  • 2. Der Mädchenhandel in verschiedenen Ländern.
  • Siebenter Abschnitt. Wann wird der Rächer kommen diesem Elend ? ? ?
  • Epilogue
  • Advertising

Full text

— 92 — 
Im Oktober 1878 starb eine Bordellhalterin in Brüssel, 
welche ihr Haus dem Polizeikommissär Lemoinne vermacht 
hatte, dessen Aufgabe es gewesen war, dasselbe zu überwachen. 
Noch besser aber ist, daß die Brüder Vanderstraeten, 
von denen der eine Bürgermeister von Brüssel war, am 
20. September 1879 einem gewissen Coppens um 90000 Fr. 
ihr väterliches Haus an der Hurenstraße Saint-Laurent unter 
der Bedingung verkauften, daß der Käufer, welcher bereits 
Bordellbesitzer war, dasselbe „komfortabel und schön“ aus— 
statte. Wenige Tage vorher aber hatte das Schöffenkollegium 
gestattet, in diesem selben Hause ein Bordell zu errichten, 
wobei sich der Bürgermeister der Stimmabgabe enthalten hatte. 
Die Nemesis erreichte indessen diese Leute. Lenaers, 
der Schöpfer jenes schamlosen Reglements, wurde von Boland, 
dem Redakteur des „National“ öffentlich beschuldigt, unter 
dem Namen seines Sohnes einen Handel mit Wein zu treiben 
und mit diesem Artikel die Bordelle Brüssels zu versehen. 
Lenaers aber kaufte falsche Zeugen, welche vor Gericht diese 
Behauptungen Lügen straften, was Bolands Verurteilung 
herbeiführte. Dieser brachte im Juni 1881 die Sache noch- 
mals vor Gericht und verlangte Bestrafung der 5 falschen 
Zeugen. Da brachten die dem Gerichte vorliegenden Bücher 
des Hauses Lenaers die Wahrheit an den Tag. Es ging aus 
derselben hervor, daß der Polizeikommissär selbst die Geschäfte 
des Weinhändlers, seines Sohnes, führte und diejenigen Bor- 
delle schloß, deren Besitzer nicht bei ihm ihren Wein kauften 
oder sich über ihn beklagten, worin ihn der genannte Lemoinne 
unterstützte. Die falschen Zeugen wurden mit Gefängnis 
bestraft; Lenaers wurde suspendiert und am 1. August vom 
König abgesetzt, ebenso sein Kollege Schröder, welcher gleich 
ihm die traurigen Zustände in Brüssel aufrecht zu erhalten 
und die Angriffe gegen selbe als Lügen darzustellen gesucht 
hatte. Was aber den Ex-Bürgermeister Vanderstraeten 
betrifft, so lag derselbe mit dem Käufer Coppens, welcher
	        

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