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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
riedel_reichsverfassungsurkunde_1871
Title:
Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Other titles:
Administrativgesetze des deutschen Reichs
Subtitle:
mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechtes
Author:
Riedel, Emil von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
und die wichtigsten Administrativgesetze des deuschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts, dann mit den Bündnisverträgen, Vollzugsvorschriften etc.
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
C. H. Beck'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung. Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfassungsurkunde des deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfassung des deutschen Reichs. (Reichsgesetzbl. 1871 S. 64 ff.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Chapter

Title:
VI. Zoll- und Handelswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Art. 40.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Blank page
  • Preface
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erste Abtheilung. Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
  • § 1. Gründung des neuen deutschen Reichs.
  • § 2. Hauptmomente der Verfassung des deutschen Reichs.
  • § 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte.
  • § 4. Der Bundesrath.
  • § 5. Bundespräsidium; deutscher Kaiser.
  • § 6. Reichstag.
  • § 7. Umfang der Reichsgesetzgebung und Verhältniß zur Landesgesetzgebung.
  • § 8. Gesetzesvollzug; Verordnungsrecht; Verantwortlichkeit der Landesministerien.
  • § 9. Reichskanzler und Centralbehörden des Reichs.
  • § 10. Einfluß des Bundesrechtes auf das Landesstaatsrecht.
  • § 11. Quellen und Literatur.
  • Zweite Abtheilung. Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • A. Promulgationsgesetz vom 16. April 1871.
  • B. Verfassungsurkunde des deutschen Reichs.
  • Verfassung des deutschen Reichs. (Reichsgesetzbl. 1871 S. 64 ff.)
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrath.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Art. 33.
  • Art. 34.
  • Art. 35.
  • Art. 36.
  • Art. 37.
  • Art. 38.
  • Art. 39.
  • Art. 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schifffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichs-Kriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmung.
  • Anhang zur zweiten Abtheilung.
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt. Uebersicht über die Einführung reichsgesetzlicher Bestimmungen in Bayern.
  • II. Abschnitt. Paßwesen.
  • III. Abschnitt. Freizügigkeit.
  • IV. Abschnitt. Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • V. Abschnitt. Bundes- und Staatsangehörigkeit.
  • Alphabetisches Register.

Full text

124 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 40. 
desprãsidium zustehende Veto und andererseits das Recht des Bundesrathes 
zum Erlasse von Verwaltungsvorschriften gewahrt. 
4. Indem der Art. 40 auf Art. 78 verweist, erklärt derselbe die 
noch verbleibenden, spezielle Befugnisse der Einzelstaaten enthaltenden 
Grundbestimmungen des Zollvereinsvertrags als integrirende Bestandtheile 
der Verfassung. Außerdem sind dadurch, daß nicht bloß der erste Absatz 
des Art. 87, sondern der ganze Artikel allegirt wurde, offenbar die den 
süddeutschen Staaten gemäß Art. 35 Abs. II zukommenden Ausnahms- 
rechte als Sonderrechte anerkannt. 
5. Die Abänderung der bestehenden Zollvereinsgesetze und der Zoll- 
vereins-Verträge mit auswärtigen Staaten wird den Bestimmungen des 
Art. 78 der Verfassung nicht unterliegen. — Der Präsident des Bun- 
deskanzleramts erklärte in der Sitzung des Reichstags vom 7. Dezember 
1870 (Stenogr. Ber. 1870 S. 126 und 127) auf eine deßfallsige 
Anregung des Abgeordneten Lasker, welcher eine spezielle Aufzählung der 
unter Art. 78 der Verfassung fallenden Bestimmungen des Zollvereins- 
vertrags wünschte, Folgendes: 
„Der Herr Vorredner geht mit Recht davon aus, daß er die Ge- 
sammtheit derjenigen Verabredungen, welche hier bezeichnet sind als der 
Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867, für sehr umfangreich hält. Es 
ist diese Gesammtheit von Verabredungen zum Theil administrativer Natur, 
zum Theil legislativer Natur, und zum Theil verfassungsmäßiger Natur. 
Ich glaube mit dem Inhalt dieser verschiedenen Verabredungen ziemlich 
genau bekannt zu sein, — meine frühere Stellung hat mich dazu ge- 
führt; — ich würde aber glauben, daß ich selbst, wenn ich nun nach 
diesen Gesichtspunkten den Inhalt dieser Verabredungen gruppiren sollte, 
lediglich nach meiner persönlichen Auffassung, dazu doch mehrere Tage 
ununterbrochenen Studiums brauchen würde. Ich glaube, daß alsdann 
eine Verständigung unter den betheiligten Regierungen, ob diese von mir 
entworfene Subsumption richtig sei oder nicht, einen noch viel größeren 
Zeitraum erfordern würde und namentlich dazu führen könnte, eine Menge 
von Fragen diskutabel zu machen, die von der Art sind, daß sie eigent- 
lich nur dadurch zu Fragen werden, wenn man darauf gestoßen wird, sie 
als solche zu behandeln. 
Bei der Redaktion des Artikels ist man davon ausgegangen, daß 
eine Erschöpfung der Materie, also eben eine solche Klassifikation der ein- 
zelnen Bestimmungen, in der That mit den größten Schwierigkeiten ver- 
bunden sei, mit Schwierigkeiten, die mit dem davon zu erwartenden 
Nutzen kaum in Verhältniß stehen würden. 
Wenn hier Artikel 78 mit in Bezug genommen ist, so hat das 
darin seinen Grund, daß in der That in den Zollvereinsverträgen Be- 
stimmungen enthalten sind, welche sich ihrer ganzen Natur nach, und wenn 
man sie betrachtet vom Standpunkte der Bundesverfassung aus, unzweifel-
	        

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