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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
riedel_reichsverfassungsurkunde_1871
Title:
Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Other titles:
Administrativgesetze des deutschen Reichs
Subtitle:
mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechtes
Author:
Riedel, Emil von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
und die wichtigsten Administrativgesetze des deuschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts, dann mit den Bündnisverträgen, Vollzugsvorschriften etc.
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
C. H. Beck'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung. Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang zur zweiten Abtheilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
I. Vertrag mit Baden und Hessen. d. d. Versailles den 15. November 1870.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Blank page
  • Preface
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erste Abtheilung. Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
  • § 1. Gründung des neuen deutschen Reichs.
  • § 2. Hauptmomente der Verfassung des deutschen Reichs.
  • § 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte.
  • § 4. Der Bundesrath.
  • § 5. Bundespräsidium; deutscher Kaiser.
  • § 6. Reichstag.
  • § 7. Umfang der Reichsgesetzgebung und Verhältniß zur Landesgesetzgebung.
  • § 8. Gesetzesvollzug; Verordnungsrecht; Verantwortlichkeit der Landesministerien.
  • § 9. Reichskanzler und Centralbehörden des Reichs.
  • § 10. Einfluß des Bundesrechtes auf das Landesstaatsrecht.
  • § 11. Quellen und Literatur.
  • Zweite Abtheilung. Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • A. Promulgationsgesetz vom 16. April 1871.
  • B. Verfassungsurkunde des deutschen Reichs.
  • Anhang zur zweiten Abtheilung.
  • I. Vertrag mit Baden und Hessen. d. d. Versailles den 15. November 1870.
  • II. Vertrag mit Württemberg. d. d. Berlin den 25. Nov. 1870.
  • [zu II.] Militär-Konvention zwischen dem norddeutschen Bunde und Württemberg. (Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870 / Berlin, den 25. November 1870.)
  • III. Vertrag mit Bayern. d.d. Versailles 23. November 1870.
  • [zu III.] Schlußprotokoll vom 23. November 1870.
  • IV. Protokoll über die gegenseitige Anerkennung der Verträge. Verhandelt Berlin, den 8. Dezember 1870.
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt. Uebersicht über die Einführung reichsgesetzlicher Bestimmungen in Bayern.
  • II. Abschnitt. Paßwesen.
  • III. Abschnitt. Freizügigkeit.
  • IV. Abschnitt. Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • V. Abschnitt. Bundes- und Staatsangehörigkeit.
  • Alphabetisches Register.

Full text

166 Vertrag mit Baden und Hessen. 
Beitrag dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch Matrikular-Beiträge auf- 
gebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufenden 
Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird. 
Auch die Bestimmungen in den Art. 40—52 der Bundesverfassung sollen 
für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, damit die für 
die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundes- 
verwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde. 
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen ab- 
gegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zu- 
stehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels die- 
jenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung 
auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 
2) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, daß die nach Maß- 
gabe der Zollvereins-Verträge auch ferner zu erhebenden Uebergangs- 
Abgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf 
die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; 
3) zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die jetzige Be- 
steuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der 
norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der hessischen Biersteuer 
in die Bundeskasse fließen wird; 
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch 
welche das Verhältniß des Post- und Telegraphenwesens in Hessen zum 
norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundes-Verfassung nicht 
aufgehoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich der Zahlung des 
Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie der Entschädigung 
für Wege- und Brückengelder und sonstige Kommunikations-Abgaben, 
ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der Staats- und Privat- 
bahnen, und hinsichllich der Behandlung des Portofreiheitswesens in 
Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875 sein Bewenden bei dem 
jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab fällt 
die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie 
es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Venutzung der Eisen- 
bahnen, sowie in Bezug auf die südhessischen Portofreiheiten für die Zeit 
nach dem 1. Januar 1876 zu halten sei, bleibt späterer Verständigung 
vorbehalten. Die Entschädigung für Wege und Brückengelder und son- 
stige Kommunikations-Abgaben wird auch nach dem 1. Januar 1876 
an die großherzoglich hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent- 
schädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher übernimmt; 
5) zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den badischen Bevoll- 
mächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post- und Tele- 
graphen-Verwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten und
	        

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