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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
riedel_reichsverfassungsurkunde_1871
Title:
Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Other titles:
Administrativgesetze des deutschen Reichs
Subtitle:
mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechtes
Author:
Riedel, Emil von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
und die wichtigsten Administrativgesetze des deuschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts, dann mit den Bündnisverträgen, Vollzugsvorschriften etc.
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
C. H. Beck'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Freizügigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55, Beil. zum bayr. Gesetzbl. 1870/71 S. 13 ff.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Blank page
  • Preface
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erste Abtheilung. Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
  • § 1. Gründung des neuen deutschen Reichs.
  • § 2. Hauptmomente der Verfassung des deutschen Reichs.
  • § 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte.
  • § 4. Der Bundesrath.
  • § 5. Bundespräsidium; deutscher Kaiser.
  • § 6. Reichstag.
  • § 7. Umfang der Reichsgesetzgebung und Verhältniß zur Landesgesetzgebung.
  • § 8. Gesetzesvollzug; Verordnungsrecht; Verantwortlichkeit der Landesministerien.
  • § 9. Reichskanzler und Centralbehörden des Reichs.
  • § 10. Einfluß des Bundesrechtes auf das Landesstaatsrecht.
  • § 11. Quellen und Literatur.
  • Zweite Abtheilung. Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • A. Promulgationsgesetz vom 16. April 1871.
  • B. Verfassungsurkunde des deutschen Reichs.
  • Anhang zur zweiten Abtheilung.
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt. Uebersicht über die Einführung reichsgesetzlicher Bestimmungen in Bayern.
  • II. Abschnitt. Paßwesen.
  • III. Abschnitt. Freizügigkeit.
  • Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55, Beil. zum bayr. Gesetzbl. 1870/71 S. 13 ff.)
  • Anhang zum III. Abschnitte.
  • IV. Abschnitt. Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • V. Abschnitt. Bundes- und Staatsangehörigkeit.
  • Alphabetisches Register.

Full text

Gesetz über die Freizügigkeit. § 4. 233 
höheren staatspolizeilichen Gründen und eben deßhalb nicht ex officio, 
sondern nur auf Antrag der betreffenden Gemeinde. 
Aus dem Zwecke der §§ 4 und 5 ergiebt sich, daß die Versagung 
des Aufenthaltes auf Antrag der betheiligten Gemeinde stattfinden muß, 
wenn die im Gesetze angeführten Voraussetzungen erwiesen worden sind. 
Zur Stellung solcher Anträge sind in Bayern in Gemeinden mit städti- 
scher Verfassung die Magistrate, in den übrigen Gemeinden die Gemeinde- 
räthe resp. Gemeindeausschüsse berufen. 
2. Nach den in Bayern bestehenden Kompetenzverhältnissen können 
nur die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Magistrate mit 
Ausnahme des Magistrats von München die Abweisung eines Neuan- 
ziehenden in eigener Zuständigkeit verfügen; in München werden derartige 
Verfügungen auf Antrag des Magistrates von der k. Polizeidirektion ge- 
troffen, und die übrigen Gemeinden haben sich an das ihnen vorgesetzte 
Bezirksamt zu wenden. Beabsichtigt eine Gemeinde von der ihr in § 4 
des Freizügigkeitsgesetzes eingeräumten Befugniß Gebrauch zu machen, so 
hat sie dieß sofort beim Beginne des Aufenthaltes des Betreffenden zu 
thun, da außerdem die Bestimmungen des § 5 Platz greifen. 
3. a. Der den Gemeinden obliegende Nachweis erstreckt sich ledig- 
lich darauf, daß der Neuanziehende nicht hinreichende Kräfte besitzt, 
um sich und seine nichtarbeitsfähigen Angehörigen nothdürftig zu 
ernähren; dem Betreffenden ist dagegen überlassen, seinerseits nachzuweisen, 
daß er die erforderlichen Unterhaltsmittel entweder selbst besitzt, oder von 
alimentationspflichtigen Verwandten erhält. Darauf, ob der Neuanziehende 
früher irgendwo Armennunterstützung bezogen hat, kommt es in den Fällen 
des § 4 nicht an, sondern es entscheidet lediglich der zur Zeit des Ein- 
zugs bestehende Mangel an hinreichenden Kräften und Mitteln. Bei 
der Beurtheilung der Frage, ob ein solcher Mangel gegeben sei, wird 
jedoch der Umstand, daß sich die betreffende Person schon früher nicht 
ernähren konnte, von wesentlichem Einfluße sein. 
b. Es ist klar, daß die Gemeinde den Antrag auf Abweisung eines 
Neuanziehenden substanziren d. h. sofort mit den entsprechenden Thatsachen 
begründen muß. Bei der Beweiserhebung haben die bayrischen Behörden 
im Hinblick auf die für das Verfahren in Administrativsachen bestehenden 
Normen auch die von der antragstellenden Gemeinde nicht direkt beige- 
brachten, aber sonst zur amtlichen Kenntniß gelangten Beweisbehelfe mit 
in Betracht zu ziehen. — Eines weitwendigen Beweises bedarf es über- 
haupt nicht, wenn der Anziehende nicht nachweisen kann, daß er sich eine 
eigene Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen im Stande ist (§ 1 
Ziff. 1 des Gesetzes). 
4. Das Vermögen wird als hinreichend zu erachten sein, wenn es 
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die nächste Zeit genügt, da die
	        

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