Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Monograph

Persistent identifier:
riedel_reichsverfassungsurkunde_1871
Title:
Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Author:
Riedel, Emil
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
C. H. Beck'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
Scope:
297
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
die wichtigsten Administrativgeschäfte des deutschen Reichs

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz, betreffen die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerliche und staatsbürgerlicher Beziehung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalts-Uebersicht
  • Erste Abteilung.
  • Grundzüge des Verfassungsrechts des Deutschen Reichs
  • Zweite Abteilung.
  • Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • Anhang zur Zweiten Abteilung
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt.
  • Anhang zum II. Abschnitt.
  • III. Abschnitt.
  • Anhang zum III. Abschnitt.
  • IV. Abschnitt.
  • Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • Gesetz, betreffen die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerliche und staatsbürgerlicher Beziehung.
  • V. Abschnitt.
  • Anhang zum V. Abschnitt
  • Alphabetisches Register.
  • A.
  • B.
  • C.
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • Q.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Verlagshinweise

Full text

248 Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen. 
Grundrechten, welche auf die Verhältnisse der Kirchengesellschaften als 
solcher eine Rückwirkung geäußert hätten, abgelehnt wurden. Abgesehen 
hievon ist zu berücksichtigen, daß die kirchlichen Verhältnisse bis jetzt über- 
haupt nicht Gegenstand der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes sind und 
daß sich im Gesetze vom 3. Juli 1869 lein Anhaltspunkt findet, welcher 
auf die Absicht einer Verfassungsänderung schließen läßt; eine solche wurde 
vielmehr im Reichstage ausdrücklich negirt. — Hieraus ergibt sich, daß 
weder die besonderen Rechte der einzelnen Kirchengesellschaften, z. B. in 
Bayern der bevorzugte Schutz der anerkannten Religionsgesellschaften sowie 
ihrer Diener und ihres Vermögens, die Vertretung der katholischen und 
protestantischen Kirche in der Kammer der Reichsräthe, die Ansprüche ein- 
zelner Kirchengesellschaften auf Leistungen des Staates u. s. w., noch die 
Rechte des Staates gegenüber einzelnen Religionsgesellschaften in specie 
die Ueberwachungs= und Beslätigungsrechte, noch die landesgesetlichen Be- 
stimmungen über die Anerkennung und Eigenschaft bestehender oder neu 
begründeter Religionsgesellschaften, über die Verwaltung des Kirchenver- 
mögens oder einzelner Anstalten, über die Stiftungen, über die religiöse 
Kindererziehung und die Schulverhältnisse etc. noch endlich die sogenannten 
Amortisationsgesetze durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 berührt werden. 
2. Zu den Beschränkungen bürgerlicher Rechte gehören außer 
den bereits oben in der Vorbemerkung Ziff. 1 erwähnten, noch z. B. die 
früheren Bestimmungen, wodurch den Angehörigen einer gewissen Religions- 
gesellschaft, abweichend von der allgemeinen Rechtsregel, der Erwerb von 
Forderungen im Wege der Cession verboten oder erschwert, die Eingehung 
bestimmter privatrechtlicher Verträge überhaupt nicht oder nur unter Be- 
schränkungen und Sicherheitsmaßregeln gestattet, oder ein Theil der in der 
väterlichen Gewalt begriffenen Rechte entzogen war. 
3. Der letzte Satz des Artikels enthält nur eine Exemplifikation, 
keineswegs aber eine erschöpfende Aufzählung der staatsbürgerlichen Rechte. 
Für Bayern kommen hier insbesondere noch in Betracht die Fähigkeit, 
die erbliche Reichsrathswürde zu erlangen (Tit. VI § 3 der bayr. Ver- 
fassungsurkunde), die Fähigkeit bei der Wahl der Vertreter des größeren 
Grundbesitzes im Distriktsrathe mitzuwählen und gewählt zu werden, sowie 
überhaupt Mitglied des Distriktsraths zu sein, die Fähigkeit in den Land- 
rath gewählt zu werden, die Wählbarkeit zum Wahlmanne bei der Wahl 
der Landtagsabgeordneten, die Wählbarkeit zum Mitgliede des Ausschusses für 
die Prüfung der Gewerbesteuer-Fassionen und die Fähigkeit zum Geschwornen. 
4. Selbstverständlich erwächst dadurch für den Einzelnen kein Recht 
auf Anstellung in einem concreten Falle, sondern die Regierungen sind nur 
verpflichtet, Niemanden bloß deßhalb, weil er einer bestimmten Religions- 
gesellschaft angehört oder nicht angehört, von einem öffentlichen Amte, 
welches mit der Religionsübung nichts zu thun hat, auszuschließen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.