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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
riedel_reichsverfassungsurkunde_1871
Title:
Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Other titles:
Administrativgesetze des deutschen Reichs
Subtitle:
mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechtes
Author:
Riedel, Emil von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
und die wichtigsten Administrativgesetze des deuschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts, dann mit den Bündnisverträgen, Vollzugsvorschriften etc.
Place of publication:
Nördlingen
Publishing house:
C. H. Beck'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Abschnitt. Bundes- und Staatsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang zum V. Abschnitte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
A. Entschließung des bayrischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Mai 1871 Nr. 4756, den Vollzug des (nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Blank page
  • Preface
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erste Abtheilung. Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
  • § 1. Gründung des neuen deutschen Reichs.
  • § 2. Hauptmomente der Verfassung des deutschen Reichs.
  • § 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte.
  • § 4. Der Bundesrath.
  • § 5. Bundespräsidium; deutscher Kaiser.
  • § 6. Reichstag.
  • § 7. Umfang der Reichsgesetzgebung und Verhältniß zur Landesgesetzgebung.
  • § 8. Gesetzesvollzug; Verordnungsrecht; Verantwortlichkeit der Landesministerien.
  • § 9. Reichskanzler und Centralbehörden des Reichs.
  • § 10. Einfluß des Bundesrechtes auf das Landesstaatsrecht.
  • § 11. Quellen und Literatur.
  • Zweite Abtheilung. Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • A. Promulgationsgesetz vom 16. April 1871.
  • B. Verfassungsurkunde des deutschen Reichs.
  • Anhang zur zweiten Abtheilung.
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt. Uebersicht über die Einführung reichsgesetzlicher Bestimmungen in Bayern.
  • II. Abschnitt. Paßwesen.
  • III. Abschnitt. Freizügigkeit.
  • IV. Abschnitt. Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • V. Abschnitt. Bundes- und Staatsangehörigkeit.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Bundesgesetzbl. 1870 Seite 355 ff. und Beilage zum bayr. Gesetzbl. 1870/71 Seite 89 ff.)
  • Anhang zum V. Abschnitte.
  • A. Entschließung des bayrischen Staatsministeriums des Innern vom 9. Mai 1871 Nr. 4756, den Vollzug des (nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betr.
  • B. Bayrische Ministerialentschließung vom 5. Juni 1871 Nr. 16137, die Auswanderung von Wehrpflichtigen und Militärpersonen betr.
  • C. Entschließung des bayrischen Finanzministeriums vom 10. Mai 1871 Nr. 5331, den Vollzug des (nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 betr.
  • Alphabetisches Register.

Full text

274 Anhang zum V. Abschnitte. 
5. a. Ausländern d. h. Nichtbundesangehörigen steht ein Recht, die Na- 
turalisation zu verlangen, nicht zu; dieselbe kann daher auch verweigert werden, 
wenn die in § 8 Abs. I Ziff. 1—4 des Gesetzes aufgestellten Vorbedingungen er- 
füllt sind. 
Demgemäß wird mit Rücksicht auf die bayr. Heimatgesetzgebung bis auf 
Weiteres verfügt, daß Ausländern die Naturalisation in der Regel nur dann zu 
ertheilen sei, wenn sie nachweisen, daß sie für den Fall der Naturalisation sofort 
die Heimat in einer bayerischen Gemeinde erhalten. Eine Ausnahme von dieser 
Regel ist nur mit Genehmigung des unterzeichneten Staatsministeriums zulässig. 
b. In Ansehung der reichsgesetzlichen Vorbedingungen, ohne deren Erfüll- 
ung überhaupt eine Naturalisation nicht stattfinden darf, ist Folgendes zu beachten: 
Sind der instruirenden Behörde die Verhältnisse des Gesuchstellers hinsicht- 
lich der in § 8 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 erwähnten Vorbedingungen als unbedenklich 
bekannt, so genügt eine einfache Constatirung, daß in diesen beiden Beziehungen 
kein Hinderniß obwalte, außerdem ist der Sachverhalt durch entsprechende Ermitt- 
lungen klar zu stellen. 
Zum Nachweise der in § 8 Abs. I Ziff. 3 erwähnten Vorbedingung dient 
ein Zeugniß der Ortsbehörde der Niederlassungsgemeinde, welches mit der von 
derselben gemäß § 8 Abs. II ohnehin abzugebenden Erklärung verbunden wer- 
den kann. 
Die in § 8 Abs. 1 Ziff. 4 angeführte Vorbedingung endlich macht es 
nothwendig, daß die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers glaub- 
haft dargethan werden, in welcher Hinsicht übrigens dem Zeugnisse der Nieder- 
lassungsgemeinde in der Regel volles Gewicht beizumessen ist. 
Die in § 8 Abs. II vorgeschriebene Erklärung der betreffenden Gemeinde 
ist stets zu den Aklen zu bringen. 
Für die weitere Sachinstruktion sind die oben sub Ziff. 4 lit. b u. e ge- 
troffenen Anordnungen maßgebend. 
c. Die Kreisregierungen haben bei der Bescheidung der Naturalisations- 
gesuche, unbeschadet einer gewissenhaften Prüfung der Sachlage, von dem Grund- 
satze auszugehen, daß eine unmotivirte Erschwerung der Naturalisation weder im 
Geiste der Gesetzgebung liegt, noch sonst geboten erscheint. 
Ein Nachweis, daß der Gesuchsteller aus seinem bisherigen Unterthanen- 
verbande entlassen worden sei, ist nicht erforderlich. 
In Fällen, in denen ausnahmsweise von der Erwerbung der Heimat Um- 
gang zu nehmen ist, werden die Kreisregierungen an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium Bericht erstatten. 
d. Die Verhandlungen über die Ertheilung der Naturalisation, sowie die 
Naturalisationsurkunde unterliegen der Tax- und Stempelpflicht. 
6. Unter dem Ausdrucke „Central- oder höhere Verwaltungsbehörde“ in 
§ 9 des Gesetzes sind lediglich die Kreisregierungen und die denselben coordinirten 
oder übergeordneten Stellen zu verstehen.
	        

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