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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_001
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1899
Scope:
655 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Träger und die Organe der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Der Staatsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 38. Von den Bedingungen der Anstellung im Staatsdienste.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeine Erfordernisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Erster Teil. Allgemeines.
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt. Der Träger und die Organe der Staatsgewalt.
  • Erstes Kapitel: Der König.
  • Zweites Kapitel. Die dem König unmittelbar zur Seite stehenden Organe.
  • Drittes Kapitel. Die Volksvertretung.
  • Viertes Kapitel. Der Staatsdienst.
  • §. 36. Von den Staatsbeamten und ihrer rechtlichen Stellung im allgemeinen.
  • §. 37. Von der Begründung des Staatsdienerverhältnisses.
  • §. 38. Von den Bedingungen der Anstellung im Staatsdienste.
  • A. Allgemeine Erfordernisse.
  • B. Nachweis der besonderen Befähigung, insbesondere durch Ablegung der Staatsprüfungen.
  • §. 39. Erfordernis der Kautionsbestellung für gewisse Ämter.
  • §. 40. Von den Pflichten der Staatsdiener.
  • §. 41. Von der Ausübung der Disziplin über die Staatsbeamten und von dem Disziplinarverfahren.
  • §. 42. Von den Rechten der Staatsbeamten.
  • §. 43. Die besonderen Vorschriften für das Richteramt.
  • §. 44. Veränderung und Beendigung des Staatsdienstes.
  • §. 45. Die Rechte der Staatsdiener nach Beendigung des Staatsdienstes und die Rechte der Hinterbliebenen derselben.
  • §. 46. Von der Verantwortlichkeit der Staatsbeamten und von der gerichtlichen Verfolgung derselben wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.

Full text

Von den Bedingungen der Anstellung im Staatsdienste. (8. 38.) 437 
F. 38. 
Von den Bedingungen der Anstellung im Staatsdienste.!2 
A. Allgemeine Erfordernisse. 
I. Das erste Erfordernis der Anstellung im Staatsdienste ist der Vollbesitz der 
bürgerlichen Ehre. Reichsgesetzlich ausgeschlossen ist die Anstellung solcher Personen, 
welche mit Zuchthaus bestraft, sowie solcher, denen zur Zeit die bürgerlichen Ehrenrechte 
entzogen sind. Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, 
sowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter insbesondere, tritt mit der Rechts- 
kraft des Urteils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage an berechnet, an dem die 
Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt 
oder erlassen ist.) Abgesehen von der hiernach gesetzlich festgestellten Unfähigkeit zur 
Erlangung öffentlicher Amter kann aber nicht bezweifelt werden, daß auch Unbescholten- 
heit im weiteren Sinne zu den Erfordernissen gehört, ohne deren Vorhandensein nie- 
mand im Staatsdienste angestellt werden soll." 
II. Die Frage, ob es zur Erlangung eines preußischen Staatsamtes notwendig 
sei, die preußische Staatsangehörigkeit zu besitzen, ist nicht durch ein Gesetz entschieden; 
katholischen Bischöfe, die in keinem Sinne Be- 
amte sind, s. Vdg. v. 13. Febr. 1887 (G. S., 
S. 11) und die Lehrbücher des Kirchenrechtes. 
Uber die Vereidigung der Geistlichen s. Illing- 
Kautz, Handb, S. 125; s. auch G. S. 1867, 
S. 133 ff., 703. Uber die Neuvereidigung bei 
Thronwechsel s. oben S. 227, Anm. 4; vgl. guch 
Müller, Preuß. Just. Verw., I, S. 319. Uber 
religisse Formeln, Eidesverwarnung, Eide der 
Juden, Mennoniten, Pbilipponen, ebendas., 
S. 319, 323 u. 324. 
1 Die Beamten, welche die Standesherren für 
die Ausübung der ihnen noch zustehenden Re- 
gierungsrechte ernennen und welche als mittel- 
bare Staatsdiener zu betrachten sind, bedürfen 
sämtlich gleicher Qualifikation wie die Königl. 
Staatediener und müssen diese nachweisen 
Instr. v. 30. Mai 1820, §. 57, G. S. 1820, 
S. 81 ff.). 
* Reichsstrafgesetzbuch, 88. 31 u. 34. 
2: S. 36 a. a. O. 
Die Geschäfteinstr. für die Reg. v. 23. Okt. 
1817, §. 38 (G. S. 1817, S. 272) bestimmt: 
„Es sollen keine Subjekte in öffentlichen Be- 
dienungen gelitten (mithin auch nicht angestellt) 
werden, die durch ihr Privatleben Gleichgültig- 
keit gegen Religion und Moralität an den Tag 
legen, oder sich sonst durch ihren Wandel ver- 
öchtlich machen, wozu auch Trunkenheit und 
Spiel gebört.“ In betreff der Justizbeamten 
val. das Reskr. v. 19. Sept. 1836 (v. Kamptz, 
Jahrb., XIVIII, S. 236). — Ostermann 
(Grundsätze des preuß. St. R., S. 116) führt 
als ein Erfordernis zum Eintritt in den Staats- 
dienst auch „unbescholtene politische Gesinnung“ 
auf, ohne indes näher anzugeben, was hierunter 
zu verstehen sei und woraus dieselbe gefolgert 
werden soll. Das Vorhandensein einer „Ge- 
sinnung“ und der daraus berzuleitenden Recht- 
lichkeit und Zuverlässigkeit lassen sich indes schwer 
erkennen, und wenn sie zur Anstellung eines 
Staatsbeamten gefordert wird, droht die Ge- 
fahr, daß politische oder religiöse Parteiansichten 
an die Stelle der Rücksicht auf den Staatsdienst 
gesetzt werden und sogar eine spstematische Kor- 
ruption des Beamtenstandes eintritt. Vgl. auch 
Perthes, a. a. O., S. 56 ff. u. 69. — 
Einer juristischen Feststellung sind diese Dinge 
völlig unzugänglich, so wichtig auch ein gesunder 
Staatssinn thatsächlich für die Bildung und Er- 
haltung eines tüchtigen Beamtenstandes ist; s. 
dazu auch G. Meyer, Lehrb., S. 425, Anm. 1, 
gegen Bornhak, II, S. 55 ff. Das preuß. 
O. V. G. — Entsch., XIV, S. 404 ff. — 
hat eine agitatorische politische Thätigkeit, 
durch welche die Pflicht des achtungswürdigen 
Verhaltens verletzt wird, als einen Grund zum 
disziplinarischen Einschreiten erklärt; s. unten 
S. 459 ff. Uber die Wichtigkeit einer guten, bloß 
das Verdienst berücksichtigenden Auswahl vgl. 
Gönner, Der Staatsdienst, S. 157 ff. 
Über die früber ausgesprochene unbedingte Un- 
fähigkeit zur Erlangung eines öffentlichen Amtes 
in betreff der Teilnehmer und Beförderer de- 
magogischer Umtriebe und der Mitglieder ge- 
beimer oder nicht autorisierter, namentlich der 
burschenschaftlichen oder auf politische Zwecke 
gerichteten Verbindungen vgl. die Kab. O. v. 
12. April 1822 (G. S. 1822, S. 108), v. 21. Mai 
1824 (G. S. 1824, S. 122) und die Bundes- 
beschl. v. 20. Sept. 1819 und 5. Juli 1832 
(G. S. 1819, S. 221, und 1832, S. 217), 
welche indes zu den durch Beschluß in der 
27. Sitz. der Bundesversamml. vom J. 1818 
für aufgehoben erklärten Ausnahmegesetzen ge- 
hören. Vgl. Gräff u. v. Rönne, Ergänz. der 
preuß. Rechtsb. (3. Ausg.), XlIII, S. 523 fl. 
u. S. 542 ff., u. (4. Ausg.), IV, S. 57 u. 70. 
Vgl. übrigens die Allerb. Amnestieordres v. 
10. Aug., 10. Sept. u. 24. Okt. 1840 (M. Bl. 
d. i. Verw. 1840, S. 337).
	        

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