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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_001
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1899
Scope:
655 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Träger und die Organe der Staatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Der Staatsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 45. Die Rechte der Staatsdiener nach Beendigung des Staatsdienstes und die Rechte der Hinterbliebenen derselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Full text

— 213 — 
g. TI. 
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit Vollmacht 
versehenen Vertreter zu hören. 
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen 
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach 
dem Ermessen des Gerichts das Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht ge- 
schmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt 
wird. Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht 
bereits geschehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vor- 
zulegen; auch können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt 
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt 
werden. 
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben. 
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet. 
6. 72. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts. 
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß 
ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls 
oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen 
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend 
einer Art verursacht. 
Parteien, Jeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechthaltung der 
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Be- 
schluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei 
der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, 
wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
S. 73. 
Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden Bevoll- 
mächtigten nicht beschränkt. 
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Ver- 
tretung vor dem Gerichte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine Anfechtung 
dieser Anordnung findet nicht statt. 
Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, bedürfen zur Vertretung 
ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht. 
S. 74. 
Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung des öffent- 
lichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungspräsident für die 
(Xr. 8951.) 37“
	        

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